Die OHG wird durch den vertraglichen Zusammenschluss von Personen gegründet, die ein Gewerbe gemeinschaftlich als "Handelsgewerbe" betreiben. Betreiben sie hingegen nur ein sog. Kleingewerbe, handelt es sich um eine GbR (vgl. 2.1). Abgrenzungskriterien sind insbesondere Mitarbeiterzahl, Umsatz und Komplexität der Geschäftstätigkeit. Ist bei einem Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe anzunehmen, bilden mehrere Gewerbetreibende zusammen automatisch eine OHG. Kleingewerbetreibende und Vermögensverwalter können sich auch bewusst für die Rechtsform der OHG anstelle der GbR entscheiden. Ein ideeller Zweck kann hingegen nie den Gesellschaftszweck einer OHG darstellen.

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