OFD München, Verfügung v. 2.2.1998, S 1910 - 1 St 424
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BStBl 1997 I S. 928) wurde mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 1998 § 36 Abs. 1 GewStG n.F.) die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft und ihre Erhebung in den neuen Bundesländern für 1997 ausgesetzt § 37 GewStG n.F.). Als Ausgleich erhalten die Gemeinden einen Anteil von 2,2 Prozentpunkten am Umsatzsteueraufkommen. Der Steuerausfall aus der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer wird mit einer Reihe von Maßnahmen gegenfinanziert, wovon nachfolgend die wichtigsten, verbunden mit Hinweisen zur bisherigen Rechtslage und zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens, kurz dargestellt werden.
A. Einkommensteuergesetz
1. Wegfall der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG)
Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstanden sind, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen wurden, waren bisher nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei.
§ 3 Nr. 66 EStG wurde aufgehoben. Aufgrund massiver Kritik hat der Gesetzgeber (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997, BGBl 1997 I S. 3121) die erstmalige Anwendung dieser Gegenfinanzierungsmaßnahme zeitlich um ein Jahr hinausgeschoben. Die Steuerbefreiung kann nunmehr letztmals noch für Sanierungen in den Wirtschaftsjahren beansprucht werden, die im Jahr 1997 enden. Wird ein abweichendes Wirtschaftsjahr, in das ein Sanierungsgewinn aus 1997 fällt und das 1998 enden würde, mit dem Ziel des Erhalts der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns zum 31.12.1997 auf das Kalenderjahr umgestellt, ist, auch wenn die Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr grundsätzlich nicht der Zustimmung des Finanzamts bedarf, dieser Vorgang unter den Gesichtspunkt des Gestaltungsmißbrauchs § 42 AO) zu prüfen ( BFH vom 18.12.1991, XI R 40/89, BStBl 1992 II S. 486).
Eine Umstellung während des laufenden Wirtschaftsjahrs dürfte allerdings schon aus handelsrechtlichen Gründen regelmäßig ausgeschlossen sein.
2. Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen § 5 Abs. 4 a EStG n.F.)
Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen) zu bilden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG galt dies bisher auch für die Steuerbilanz.
In Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes dürfen nunmehr in der Steuerbilanz für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre (ab dem Wirtschaftsjahr 1997 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 1996/97) solche Drohverlustrückstellungen nicht mehr gebildet werden § 5 Abs. 4 a EStG n.F.). Dies gilt nur für erstmals bzw. neu zu bildende Rückstellungen (einschließlich Aufstockungen bzw. Zuführungen). Drohverlustrückstellungen, die zulässigerweise vor dem 1.1.1997 gebildet worden sind, können dagegen für eine Übergangszeit von längstens sechs Jahren fortgeführt werden, müssen aber
- im ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahr mit mindestens 25 % und
- im zweiten bis sechsten Jahr mit jeweils mindestens 15 % gewinnerhöhend aufgelöst werden § 52 Abs. 6 a EStG n.F.).
Der Abgrenzungsproblematik zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die bisher steuerrechtlich keine Rolle spielte, kommt künftig mit dieser Gesetzesänderung eine erhöhte Bedeutung zu. Es ist zu beachten, daß solche Rückstellungen nur gebildet werden dürfen, wenn es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist R 31 c Abs. 2 EStG).
Zur Anwendung der Übergangsregelung: Vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.1997, BStBl 1997 I S. 1021.
3. Steuersatz für außerordentliche Einkünfte § 34 Abs. 1 EStG n.R.)
Nach § 34 Abs. 1 EStG ist für außerordentliche Einkünfte z.B. aus der Veräußerung von Betrieben § 16 EStG) oder wesentlichen Beteiligungen § 17 EStG) bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (bisher 30 Mio. DM) der halbe Steuersatz anzuwenden. Dieser Höchstbetrag wird nunmehr stufenweise zurückgeführt. Er beträgt
- bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 1996:
- im VZ 1997 für bis 31.7.1997 erzielte a.o. Einkünfte:
- im VZ 1997 für nach dem 31.7.1997 erzielte a.o. Einkünfte:
- ab VZ 2001:
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30 Mio. DM 30 Mio. DM 15 Mio. DM 10 Mio. DM |
Beachte:
Wird ein Betrieb mit steuerlicher Rückwirkung umgewandelt oder veräußert, so gilt die Rückwirkung nicht für den maßgebenden Höchstbetrag.
Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensübertragung.
Besonderheit für den VZ 1997:
Nur soweit die a.o. Einkünfte vor dem 1.8.1997 weniger als 15 Mio. DM betragen, kann noch für nach dem 31.7.1997 erzielte a.o. Einkünfte der ermäßigte Steuersatz gewährt werden.
4. Ausdehnung der Anwendung des § 50 c EStG
Nach § 50 c EStG sind ausschüttungsbedingte Wertminderungen...