Kommentar
1. Eine vGA i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.
2. In diesem Fall spricht das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters für die Veranlassung der Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit für eine vGA.
3. Ob eine Zahlung von Überstundenvergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer üblich ist oder nicht, ist für die Beurteilung als vGA unerheblich . Die Unüblichkeit der Zuwendung ist lediglich eines von mehreren in Betracht kommenden Indizien bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält.
4. Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung mit einem alleinigen Geschäftsführer verträgt sich nicht mit seiner „Allzuständigkeit” für die GmbH und dem Vertrauen der Gesellschafter, daß er seine Arbeit – wann auch immer – erledigt.
5. Eine Kapitalgesellschaft wird regelmäßig für eine angemessene finanzielle Ausstattung ihres Geschäftsführers sorgen, zu der auch eine erfolgsabhängige Tantieme als Anreiz für Mehrarbeit gehören kann
( Gesellschafter-Geschäftsführer ; Verdeckte Gewinnausschüttung ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.03.1997, I R 75/96
Anmerkung:
Das vorstehende Urteil kann für zahlreiche GmbH zu einer vGA führen: Etwa ⅓ aller GmbH-Geschäftsführer sollen nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-(SFN-)Arbeit beziehen. Wohl mehr für das Finanzamt als – wie der BFH angenommen hat – für die Gesellschafter ist die Leistung derartiger SFN-Arbeit nicht überprüfbar und daher in das Belieben des Geschäftsführers gestellt. Zuschläge sind jedoch nach § 3b EStG nur für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit steuerfrei. Nachdem nunmehr der BFH Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften aus dem Kreis der begünstigten Arbeitnehmer mit steuerfreien Zuschlägen für SFN-Arbeit praktisch ausgeschlossen hat, empfiehlt es sich für Kapitalgesellschaften, sich mit erfolgsabhängigen Tantiemen zu behelfen, die sich aber im Rahmen der finanziellen Gesamtausstattung eines Geschäftsführers halten müssen, die das Finanzamt auf ihre Angemessenheit hin überprüfen kann.