LfSt Bayern v. 9.4.2009, S 3811.1.1 - 2 St 35
Bezug: FinMin Bayern, Erlass vom 11.1.2008, 34 – S 3811 – 035 – 38 956/07, ErbSt-Kartei § 12 ErbStG Karte 5.1
In Punkt 4 bzw. 5 des Erlasses vom 11.1.2008 (ErbSt-Kartei § 12 ErbStG Karte 5.1) wurde davon unterrichtet, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen bzw. atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. vorliegt.
An dieser Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.
Sowohl bei einer atypischen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. begünstigtes Vermögen, da in beiden Fällen ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Diese Anteile an einer Gesellschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich begünstigten Unternehmensvermögen.
Normenkette
ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1;
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