OFD Rheinland, Verfügung v. 21.7.2006, S 2332 - 1001 - St 2
Rückdeckungsversicherungen, die Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern (regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer) absichern, werden regelmäßig zu Gunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten. Hierin liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegenwärtig noch keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt (R 129 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LStR).
Im Zuge der Insolvenz der Kapitalgesellschaft werden solche Rückdeckungsversicherungen vielfach auf die pensionsberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Im Zeitpunkt der Übertragung fließt dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der regelmäßig dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherung entspricht (R 129 Abs. 3 Satz 3 LStR).
Nach den Feststellungen des LRH NRW ist die Besteuerung dieser Lohnzuflüsse nicht immer gewährleistet, weil der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vornimmt und die für die Besteuerung der Arbeitnehmer zuständigen Stellen von diesem Sachverhalt keine Kenntnis erlangen. Zur Sicherstellung der Besteuerung wird gebeten, wie folgt zu verfahren:
Die für die Kapitalgesellschaft zuständige VST, der die Existenz der rückgedeckten Pensionszusage aus den ihr vorliegenden Verträgen und Jahresabschlüssen bekannt ist, sendet unmittelbar nach Kenntnis der Insolvenz Kontrollmitteilungen
- an die für den Arbeitnehmer zuständige VST und
- an die für die Kapitalgesellschaft zuständige AGST.
In die Kontrollmitteilungen sind folgende Angaben aufzunehmen:
- Eintritt der Insolvenz (Datum des Insolvenzantrags),
- Erteilung der Pensionszusage,
- Abschluss der Rückdeckungsversicherung unter Angabe des zuletzt aktivierten Deckungskapitals,
- Verpfändung bzw. Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung.
Vorliegende Verträge und Unterlagen sind in Kopie beizufügen.
- Die für die Kapitalgesellschaft zuständige AGST überprüft den Verbleib der Rückdeckungsversicherung. Sie weist den Insolvenzverwalter für den Fall der Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den pensionsberechtigten Arbeitnehmer auf seine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und ggf. seine Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG hin und prüft, ob die Lohnsteuer durch Erlass eines Nachforderungsbescheides gegen den Arbeitnehmer zu erheben ist (R 139 Abs. 2 LStR). Über das Ergebnis ihrer Feststellungen unterrichtet die AGST die für den Arbeitnehmer zuständige VST.
- Die für den Arbeitnehmer zuständige VST vermerkt die Kontrollmitteilung im Sachbereich 05 und überprüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Verbleib der Rückdeckungsversicherung, sofern ihr bis dahin von der AGST keine weiteren Informationen zugegangen sind.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
LStDV § 3 Abs. 2;
LStR R 129 Abs. 3;
EStG § 38 Abs. 4