Leitsatz
1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigen genutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.
2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S.d. EigZulG neu hergestellt.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 EigZulG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine (noch im Umbau befindliche, zu erstellende) Eigentumswohnung im vierten Obergeschoss eines Wohngebäudes, die er nach Fertigstellung ab April 2000 selbst bewohnte und für die er Eigenheimzulage beantragte. Das Gebäude war ursprünglich als Studentenwohnheim errichtet worden. Es bestand vor dem Umbau aus 65 einzelnen Wohnräumen mit einer Wohnfläche von je 12 qm oder 15 qm, die über einen gemeinsamen Flur erreichbar waren; jede Etage war mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad mit WC ausgestattet.
Das FA gewährte zunächst antragsgemäß ab 2000 einen Fördergrundbetrag i.H.v. 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM, zzgl. Kinderzulage. Mit Änderungsbescheid vom 1.10.2002 setzte es die Eigenheimzulage für die Jahre ab 2002 neu fest und legte der Gewährung nur noch den reduzierten Fördergrundbetrag von 2.500 DM mit der Begründung zugrunde, es habe eine Stellungnahme des Bausachverständigen bei der Gewährung der Eigenheimzulage falsch ausgewertet und sei deshalb zur Änderung nach § 11 Abs. 5 EigZulG befugt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht nur die reduzierte Eigenheimzulage zugestanden. Dem Kläger stehe die ungekürzte Eigenheimzulage i.H.v. 5.000 DM zu, weil durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S.d. EigZulG neu hergestellt worden sei. Denn die Wohnräume seien vor dem Umbau angesichts ihrer Größe von jeweils nur 12 m2 oder 15 m2 sowie fehlender Kochgelegenheit und sanitärer Anlagen (wie Bad/Dusche, WC) keine Wohnung(en) gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 2.4.1997, X R 141/94, BStBl II 1997, 611, zu § 10e EStG). Entscheidend sei, dass erstmals aufgrund der streitigen Baumaßnahmen in dem Gebäude Wohnungen i.S.d. Bewertungsgesetzes hergestellt worden seien.
Hinweis
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer bis dahin nicht vorhandenen selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus begünstigt. Voraussetzung dafür ist – neben der Zweitherstellung und der Wesensänderung jeweils vorhandener Wohnungen – insbesondere die Neu- oder erstmalige Herstellung einer Wohnung.
Besteht diese bereits, so sind darauf bezogene Baumaßnahmen nur dann als Herstellung einer Wohnung anzusehen, wenn sie einem Neubau gleichkommen. Insoweit genügen umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder eine sog. Generalüberholung nicht.
2. Ob eine Wohnung i.S.d. EigZulG vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen sein und wenigstens über ein Bad oder eine Dusche, ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit verfügen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.11.2006, IX R 19/05