Die Vorschrift des § 82 EStG bestimmt, welche Beitragsleistungen als Altersvorsorgebeiträge gefördert werden und damit nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Abschn. XI, sondern über die sog. Günstigerprüfung auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht kommen.

Als Altersvorsorgeverträge gelten nach § 1 Abs. 1a AltZertG[1] (auch):[2]

  • der (klassische) Darlehensvertrag.[3] Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich. Die für die Tilgungsleistung gewährten Zulagen müssen für die Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet werden. Der in der zu zahlenden Kreditrate enthaltene Zinsanteil sowie die anfallenden Kosten und Gebühren sind keine Altersvorsorgebeiträge und damit nicht nach § 10a/Abschnitt XI EStG begünstigt. Die Förderung bezieht sich nur auf den in der gezahlten Kreditrate enthaltenen Tilgungsanteil;[4]
  • die Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption ("normaler" Bausparvertrag).[5] Das über den Bausparvertrag angesparte Kapital wird dabei für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 EStG verwendet. Bei den geleisteten Beiträgen für den Vertragsteil, der nach § 1 Abs. 1 AltZertG ausgestaltet ist, handelt es sich um Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und bei den zur Tilgung des Darlehens geleisteten Zahlungen um Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[6] ;
  • das Vorfinanzierungsdarlehen (Bauspar-Kombikredit).[7] Ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird. Bis zur Zuteilung des (Bau-)Sparvertrags zahlt der Kreditnehmer Zinsen für das Vorausdarlehen und Sparraten für den Bausparvertrag. Sobald der Bausparvertrag zugeteilt wird, löst der Kreditnehmer das Vorausdarlehen mit der Bausparsumme (Guthaben und Bauspardarlehen) ab. Danach zahlt er die Raten für das Bauspardarlehen. Beide Vertragsbestandteile (Sparvertrag und Vorausdarlehen) bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag.[8] Die auf dem Bausparkonto gutgeschriebenen Beiträge gelten unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits im Zahlungszeitpunkt fiktiv als Tilgungsleistungen. Wird der Vertrag wie vorgesehen abgewickelt, werden die fiktiven Tilgungsbeiträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung im Wohnförderkonto eingestellt.

    Der in der zu zahlenden Kreditrate enthaltene Zinsanteil sowie die anfallenden Kosten und Gebühren sind auch hier keine Altersvorsorgebeiträge und damit nicht nach § 10a/Abschnitt XI EStG begünstigt.[9]

     
    Wichtig

    Aufgabe der Selbstnutzung der eigenen Wohnung vor Darlehenstilgung

    Wurde die Selbstnutzung der eigenen Wohnung bereits vor der Tilgung des Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgegeben, kam es vor Inkrafttreten des AltvVerbG zu einer schädlichen Verwendung nach § 93 EStG. Anders als bei den übrigen Wohn-Riester-Produkten war die steuerliche Förderung für die bislang angesparten Beträge zurückzuzahlen und nicht das Wohnförderkonto zu versteuern.

    Durch die mit dem AltvVerbG vorgenommene Änderung[10] wird jetzt auch bei der Aufgabe der Selbstnutzung vor der Tilgung der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung ein Wohnförderkonto erstellt, d. h. die als Tilgungsleistungen behandelten Beiträge, die dafür gewährten Zulagen und die entsprechenden Erträge werden in das Wohnförderkonto aufgenommen. Anschließend sind die Regelungen des § 92a Abs. 3 EStG anzuwenden.[11]

 
Achtung

Zulageberechtigter muss Vertragsinhaber sein

Voraussetzung ist auch hier wie bei allen Vertragsgestaltungen, dass die Verträge auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden.[12] Beiträge zugunsten von Verträgen, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, sind nicht begünstigt. Dies gilt auch für Verträge, die von Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam abgeschlossen werden. Der Notwendigkeit zum Abschluss eigenständiger Verträge steht jedoch nicht entgegen, wenn eine dritte Person oder der Ehegatte/Lebenspartner für das im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags aufgenommene Darlehen mithaftet.[13]

[2] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 14.3.2019, IV C PIA-S 2220-a/16/10003:004, 2019/0133038, BStBl 2019 I S. 230 (Stellungnahme zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvBIPV v. 27.7.2015, BGBl 2015 I S. 1413, die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung v. 12.11.2021, BGBl 2021 I S. 4921, geändert worden ist).

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