Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG können "sinnlose" Verfahrenserklärungen in Anlehnung an § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden, wenn der sinnlosen Erklärung nach ihrer Intention und rechtlichen Wirkung nur durch eine Umdeutung Rechnung getragen werden kann.
Sachverhalt
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur möglichen Haftungsinanspruchnahme für Steuerrückstände einer GmbH teilte der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt dem Finanzamt mit, dass er die maßgebenden Zahlen zeitnah einreichen würde. Nachdem innerhalb der vom Bevollmächtigten mitgeteilten Rückmeldefrist keine Unterlagen beim Finanzamt eingegangen waren, erließ es einen an den Kläger adressierten Haftungsbescheid.
Am letzten Tag der Einspruchsfrist legte der Bevollmächtigte dem Finanzamt die seinerzeit in Aussicht gestellten Zahlen vor und erklärte, dass eine Benachteiligung des Finanzamts nicht ersichtlich sei. Auf Nachfrage des Finanzamts teilte der Bevollmächtigte mit, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass bereits ein Haftungsbescheid ergangen sei. Das als Stellungnahme zum Anhörungsverfahren gedachte Schreiben sei nach dem objektiven Empfängerhorizont daher als Einspruch zu werten. Hilfsweise beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte "erneut" Einspruch ein.
Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt und hat den Einspruch als unzulässig verworfen.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, da fristgerecht Einspruch eingelegt worden sei.
Zwar könne das am letzten Tag der Einspruchsfrist eingegangene Schreiben des Bevollmächtigten nicht als Einspruch ausgelegt werden, weil der wirkliche Wille des Bevollmächtigten nicht auf die Anfechtung des Haftungsbescheids gerichtet gewesen sein könne, da er zum damaligen Zeitpunkt über dessen Existenz keine Kenntnis gehabt habe. Das Schreiben sei jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umzudeuten.
Erkennbares und unstreitiges Ziel der vom Bevollmächtigten am letzten Tag der Einspruchsfrist abgegebenen Stellungnahme sei die Verhinderung der (vollständigen) Haftungsinanspruchnahme des Klägers gewesen. Dieses Ziel habe nach Erlass des Haftungsbescheids nur durch dessen Anfechtung erreicht werden können. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Bevollmächtigte nicht gegen die Haftungsbescheide Einspruch eingelegt hätte, wenn der die verfahrensrechtliche Situation gekannt hätte.
Der Umdeutung stehe nicht entgegen, dass das in Rede stehende Schreiben von einem Rechtsanwalt verfasst worden sei. Zwar sei es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenshandlungen beim Wort zu nehmen. Hiervon sei aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtskundigen - wie vorliegend - die tatsächliche Verfahrenssituation nicht bekannt gewesen sei.
Hinweis
Der BFH hat die Frage, ob eine Umdeutung "sinnloser" Verfahrenserklärungen möglich ist, bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 11/15, BFH/NV 2015 S. 1676). Da das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat, Az beim BFH VII R 7/23, ist nunmehr eine höchstrichterliche Klärung der Frage zu erwarten.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 12.01.2023, 8 K 1080/21