Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Der Hinweis auf die Einlegung des Einspruchs per E-Mail in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zwingend erforderlich.
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 10.10.2011 (zugegangen am 12.10.2011) ordnete das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller den Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG an. Der Bescheid erhielt keinen Hinweis auf die E-Mail Adresse des Finanzamts. Auch in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail hingewiesen. Erst am 13.4.2012 legte der Antragsteller dann Einspruch ein. Er machte geltend, die Rechtsbehelfsfrist habe ein Jahr betragen, da die Rechtsbehelfsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch per E-Mail einzulegen, unvollständig gewesen sei. Zudem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Entscheidung
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zwar sah das Gericht durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, dieser war aber bestandskräftig. Der Einspruch war damit unzulässig. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sei die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig gewesen. Das Fehlen von Hinweisen in der Rechtsbehelfsbelehrung führe nur dann zu deren Unrichtigkeit, wenn dies die Fristwahrung gefährde. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe hier den Gesetzeswortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergegeben. Dies sei als ausreichend anzusehen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Zugang zur Übermittlung auf elektronischem Wege eröffnet habe sollte. Auch sei bereits strittig, ob der Einspruch überhaupt per E-Mail eingelegt werden könne. Schließlich dürfe die Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht überfrachtet werden.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Münster steht in einem Widerspruch zur Entscheidung des Niedersächsischen FG v. 24.11.2011, 10 K 275/11, EFG 2012, S. 292, die in der Literatur auf eine positive Resonanz gestoßen ist (vor allem Söwing-Schmalenbrock, DStR 2012, S. 444). Das Niedersächsische FG hatte seinerzeit die Auffassung vertreten, wenn das Finanzamt die Möglichkeit des Rechtsverkehrs mittels E-Mail eröffne, müsse auch in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs auf diesem Wege hingewiesen werden. Das sieht das FG Münster jetzt anders. Auch wenn die Entscheidung des FG Niedersachsen für den Steuerpflichtigen positiver war, sind die Argumente des FG Münster doch nicht ganz von der Hand zu weisen. Sofern das Finanzamt den Gesetzestext des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt, sollte dies regelmäßig als ausreichend anzusehen sein. Nicht gefolgt werden kann allerdings den Bedenken hinsichtlich der generellen Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mail (hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 357 AO Tz. 7, ebenso AOAE zu § 357 AO Nr. 1) sowie der Gefahr einer Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung. Vielmehr ist es angezeigt, dass der Gesetzgeber die Rechtslage klarstellt, indem die erforderlichen Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung um die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail erweitert werden.
Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Beschluss vom 06.07.2012, 11 V 1706/12 E