OFD Chemnitz, Verfügung v. 06.07.1999, S2812-4/2-St33

Nach § 54 Abs. 11a Satz 2 KStG ist ein noch vorhandener positiver Bestand an EK 50 zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 01.01.1999 abläuft, wie folgt umzugliedern:

  • Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen.
  • Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu vermindern.

Bei Gewinnausschüttungen sowie in Umwandlungsfällen bitte ich bei der Umgliederung wie folgt zu verfahren:

a) Umgliederung bei Gewinnausschüttungen:

Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, ist das BMF-Schreiben vom 16.05.1994 (BStBl 1994 I S. 315) sinngemäß anzuwenden. Danach hat die nach § 54 Abs. 11a KStG vorzunehmende Umgliederung Vorrang vor der Verrechnung der Gewinnausschüttungen nach § 28 Abs. 2 KStG. Für die Verrechnung solcher Gewinnausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital gilt Folgendes:

Eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhende Gewinnausschüttung ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. So ist beispielsweise eine in 1998 beschlossene offene Gewinnausschüttung für 1997 mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1997 zu verrechnen, das auch noch Bestände bei dem Teilbetrag EK 50 ausweisen kann. Wenn diese Ausschüttung aber erst in 1999 bei der ausschüttenden Körperschaft abfließt, verringert sich deren verwendbares Eigenkapital erst zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 1999. Da jedoch ein bei dem Teilbetrag EK 50 noch vorhandener Restbestand gemäß § 54 Abs. 11a KStG zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen ist, in die Teilbeträge EK 45 und EK 02 umzugliedern ist, steht zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 1999 der Teilbetrag EK 50 nicht mehr zur Verfügung.

Die zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 1998 vorzunehmende Umgliederung hat die Zusammensetzung des verwendbaren Eigenkapitals verändert, aus dem nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG die in 1998 beschlossene Gewinnausschüttung zu finanzieren ist. Die Gewinnausschüttung, die erst zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 1999 das verwendbare Eigenkapital verringert, ist danach mit dem Teilbetrag EK 45, der aus der Umgliederung des früheren EK 50 entstanden ist, zu verrechnen. Das gilt auch, wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.

Beispiel:

    EK 50 EK 45 EK 02
    DM DM DM
Bestände vor der Umgliederung nach § 54 Abs. 11a KStG (unterstellt)   45.000 10.000 15.000
Umgliederung nach § 54 Abs. 11a KStG:   -45.000    
Zugang beim EK 45 (11/9 von 45.000 DM)     +55.000  
Abgang beim EK 02 (2/9 von 45.000 DM)       -10.000
Bestände zum 31.12.1998   0 65.000 5.000
Verringerung des vEK durch die in 1998 für 1997 beschlossene, aber erst 1999 abgeflossene offene Gewinnausschüttung: Ausschüttung (unterstellt) 70.000 DM      
Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 von 70.000 DM) -55.000 DM   -55.000  
KSt-Minderung (15/70 von 70.000 DM) -15.000 DM   ___  
Eigenkapitalzugänge aus dem Einkommen 1999 (un-terstellt)     30.000  
Bestände zum 31.12.1999   0 40.000 5.000
         

b) Umgliederung in Umwandlungsfällen:

Der Gesetzeswortlaut des § 54 Abs. 11a Satz 2 KStG sieht hinsichtlich der vorzunehmenden Umgliederung keine Ausnahme für den Fall vor, dass eine Körperschaft im Jahr 1998 auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird. Deshalb ist die Umgliederung auch in Umwandlungsfällen noch bei der Schlussgliederung des verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu berücksichtigen.

Im Fall der Verschmelzung auf eine andere zur Eigenkapitalgliederung verpflichtete Körperschaft hat die Übernehmerin den Eigenkapitalzu- oder -abgang aus der Verschmelzung ebenfalls noch in ihrer Gliederungsrechnung 1998 zu erfassen. Als Zugang wirken sich die bereits umgegliederten Teilbeträge aus. Auch bei der übernehmenden Körperschaft hat zum Schluss des letzten vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahrs eine Umgliederung nach § 54 Abs. 11a KStG zu erfolgen. Diese Umgliederung erfasst in aller Regel nur das vor der Verschmelzung bereits vorhandene verwendbare Eigenkapital der übernehmenden Körperschaft.

 

Normenkette

§ 54 Abs. 11a Satz 2 KStG

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