Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.2.1 Zuordnung
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen hängt nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern ausschließlich von ihrer betrieblichen Zweckbestimmung ab. Den Zweck des jeweiligen Wirtschaftsguts bestimmt der Unternehmer (= subjektiver Wille des Steuerpflichtigen). Das gilt auch im Fall von Personengesellschaften. So ist die Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen einer Mitunternehmerschaft auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen.
Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung sein. Legt ein Arzt Wertpapiere in sein Betriebsvermögen ein und erfasst sie als Umlaufvermögen, spricht dies gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs und für die Annahme einer von der ärztlichen Tätigkeit zu trennenden Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen.
2.2.2 Objektive Merkmale
Hinzu kommen objektive Merkmale. So dient Anlagevermögen dem Gebrauch, Umlaufvermögen dem Verbrauch. Die Veräußerung, Verarbeitung oder der Verbrauch der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist häufig eigentlicher Unternehmenszweck, wie z. B. der Verkauf von Waren durch einen Supermarkt. Das Umlaufvermögen trägt zur Erzielung der betrieblichen Umsätze bei. Umlaufvermögen gehört regelmäßig nur kurzzeitig zum Betriebsvermögen. Ein Wirtschaftsgut dient bereits dann dem Betrieb auf Dauer, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird, und gehört damit regelmäßig zum Anlagevermögen.
2.2.3 Veräußerungsabsicht
Allein die Veräußerungsabsicht macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Umlaufvermögen, unabhängig davon, ob es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist. Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Jedoch ist ein Wirtschaftsgut nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.
2.2.4 Umwidmung
Umlaufvermögen kann zu Anlagevermögen, Anlagevermögen zu Umlaufvermögen umgewidmet werden. Hierbei muss der entsprechende Wille des Unternehmers anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein. Eine Absichtserklärung allein reicht nicht aus. Die Umwidmung kann durch entsprechendes Verhalten und tatsächliche Maßnahmen auch unbewusst bewirkt werden.
Anlagevermögen, das verbraucht ist oder nicht mehr benötigt wird, kann Umlaufvermögen werden, z. B. ein abgewracktes Schiff.