Zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehören Lohn- und Gehaltsvorschüsse, Versicherungs-, Schadensersatz-, Zinsansprüche und Ansprüche auf die Erstattung von Betriebssteuern.

Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind i. H. d. verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.[1]

Rückdeckungsanspruch und Pensionsverpflichtung stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar. Der erworbene Anspruch auf Rückdeckung (Erstattung) der zu leistenden Renten ist als Forderung des Kaufmanns gegen den Versicherer unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens i. S. d. § 266 Abs. 2 B.II.4. HGB zu bilanzieren.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge