Wertpapiere sind i. d. R. Anlagevermögen. Sie können Umlaufvermögen sein, wenn sie zur Veräußerung bestimmt sind. Eigene Anteile dürfen nicht aktiviert werden.[1]

Bei Körperschaften hat die Frage der Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufvermögen Bedeutung, wenn es um die Anwendung der Regelungen des § 8b Abs. 16 KStG geht, wonach bestimmte Bezüge und Gewinne bei der Berechnung der Körperschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Gehören sie zum Umlaufvermögen, sind diese Regelungen u. U. nicht anzuwenden.[2]

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