8.2.1 Ausweis

 

Rz. 82

Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1]

 

Rz. 83

Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie beispielsweise der "Einzahlungsverpflichtung des Kommanditisten", ist die Erbringung eines Kontennachweises ausdrücklich erwünscht. Die Finanzverwaltung empfiehlt für diese Positionen die Übermittlung von Summen-/Saldenlisten der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format. Die HGB-Taxonomie legt dabei nicht fest, ob die Kontensalden vollständig oder unvollständig (als Erläuterung einer Position) übermittelt werden.

Die Kontoinformationen bestehen aus 4 Angaben:

  • dem Namen der übermittelten Position, in deren Wert das Konto eingeflossen ist,
  • der Kontonummer (eindeutiger Bezeichner/Nummer des Kontos),
  • der Kontobezeichnung (Beschreibung des Kontos in Prosa) und
  • dem Kontosaldo zum Ende-Stichtag der Berichtsperiode.[2]

Trotz der sehr stark differenzierten Untergliederung sieht die Kerntaxonomie noch die Auffangposition "Übrige sonstige Vermögensgegenstände / nicht zuordenbare sonstige Vermögensgegenstände" vor. Auffangpositionen sollen die Einführung der E-Bilanz erleichtern und Eingriffen in das individuelle Buchungsverhalten entgegenwirken.[3] Es ist daher zu erwarten, dass sich der Umfang der Auffangpositionen in den nächsten Jahren deutlich reduzieren wird, um den Grad der Standardisierung sukzessive zu erhöhen.[4]

8.2.2 Problembereich: Zuordnungen

 

Rz. 84

Entgegen der sehr stark differenzierten Untergliederung der Kerntaxonomie sieht das HGB gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB für den Posten "Forderungen" lediglich eine Aufspaltung in die Unterposten "Forderungen aus Lieferung und Leistung", "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" sowie "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" vor. Das Datenschema der E-Bilanz sieht hingegen "Davon"- Ausweise etwa der in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltenen Forderungen gegen Gesellschafter[1] vor, wobei hier jedoch zusätzlich sogar nach den verschiedenen Gesellschaftertypen unterschieden werden muss. In der Praxis erfolgt die Angabe dieser Forderungen gegen Gesellschafter jedoch nur selten, da sie i. d. R. zusammen mit den Finanzforderungen erfasst werden.

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