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Entgegen der sehr stark differenzierten Untergliederung der Kerntaxonomie sieht das HGB gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB für den Posten "Forderungen" lediglich eine Aufspaltung in die Unterposten "Forderungen aus Lieferung und Leistung", "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" sowie "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" vor. Das Datenschema der E-Bilanz sieht hingegen "Davon"- Ausweise etwa der in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltenen Forderungen gegen Gesellschafter[1] vor, wobei hier jedoch zusätzlich sogar nach den verschiedenen Gesellschaftertypen unterschieden werden muss. In der Praxis erfolgt die Angabe dieser Forderungen gegen Gesellschafter jedoch nur selten, da sie i. d. R. zusammen mit den Finanzforderungen erfasst werden.

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