Für den Vorsteuerabzug von jPdöR sind zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen anzuwenden.
Somit ist für die Frage des Vorsteuerabzugs zunächst die Zuordnung zum Unternehmen zu prüfen. Hierfür ist bei jPdöR die Verwendung für 3 mögliche Tätigkeiten zu unterscheiden:
Unternehmerische Tätigkeiten |
Nichtunternehmerische Tätigkeiten |
= wirtschaftliche Tätigkeiten |
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. |
unternehmensfremde Tätigkeiten |
1 |
2 |
3 |
1 Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten
Werden eingekaufte Leistungen ausschließlich (100 %) für unternehmerische Tätigkeiten verwendet, sind diese Leistungen zwingend dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Es ist grundsätzlich ein voller Vorsteuerabzug möglich (unter den weiteren Voraussetzungen von § 15 Abs. 1-3 UStG).
Der spätere Verkauf der dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen ist grundsätzlich voll steuerbar – unabhängig davon, ob beim Einkauf tatsächlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte oder nicht.
2+3 Verwendung nur für nichtunternehmerische Tätigkeiten
In Abgrenzung zu den wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten spricht man beim Bezug von Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich von der Verwendung für nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) Tätigkeiten.
Speziell bei jPdöR ist hier allerdings zwischen 2 unterschiedlichen nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden:
2 Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.
Darunter fallen alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, wie z. B.:
- unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden
- hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, wenn die Beteiligung nicht im Unternehmensvermögen gehalten wird.
3 Unternehmensfremde Tätigkeiten
Hierunter fallen Entnahmen
- für den privaten Bedarf des Unternehmers (= natürliche Person) oder
- für den privaten Bedarf des Personals von jPdöR oder
- für private Zwecke des Gesellschafters.
Diese Grundsätze sind bei Unternehmen der öffentlichen Hand spätestens seit 01.01.2013 anzuwenden. Diese seither neue Sichtweise hat 2 wesentliche, für die Praxis relevante Folgen:
Bei einem Eingangsumsatz, der gemischt verwendet werden soll für die Tätigkeiten 1 und 2 (teilweise unternehmerisch und teilweise nichtwirtschaftlich i. e. S.) ist eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht möglich, sondern nur anteiliger Vorsteuerabzug i. H. der unternehmerischen Nutzung möglich – sog. Aufteilungsgebot.
Folge dieses Aufteilungsgebots ist, dass der einheitliche Gegenstand fiktiv in zwei Gegenstände aufgeteilt werden muss (Gegenstand unternehmerische Nutzung und Gegenstand hoheitliche Nutzung). JPdöR haben somit bei Erwerb und Herstellung von einheitlichen Gegenständen – im Gegensatz zu den anderen Unternehmern – kein freies dreifaches Zuordnungswahlrecht. Dafür entfällt dann für den nicht dem Unternehmen zugeordneten Teil des Gegenstandes die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG.
Im Gegensatz hierzu ist bei gemischter Verwendung für die Tätigkeiten 1 und 3 eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen und somit zunächst voller Vorsteuerabzug möglich – allerdings ist während der Nutzung dann eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG).
Geringfügige Nutzung für das Unternehmen
Wie bei allen Unternehmern gelten auch bei jPdöR nicht als für das Unternehmen ausgeführt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den die jPdöR zu weniger als 10 % für das Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Zuordnung zum Unternehmen
Eine jPdöR erwirbt einen Gegenstand, welchen sie zu verwenden beabsichtigt
a) sowohl für unternehmerische Tätigkeiten als auch für den hoheitlichen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.)
b) sowohl für unternehmerische Tätigkeiten als auch zur unentgeltlichen Überlassung an Mitarbeitende im unternehmerischen Bereich (Ausnahmefall)
Lösung:
Der Gegenstand kann dem Unternehmen zugeordnet werden im Fall
a) nur anteilig i. H. der unternehmerischen Nutzung
b) vollständig – allerdings ist für die unentgeltliche Überlassung eine Wertabgabe zu versteuern
Zuordnung in vollem Umfang
Anstelle der anteiligen Zuordnung einheitlicher Gegenstände zum Unternehmenkann eine jPdöR gemischt für die Tätigkeiten 1 und 2 verwendete Gegenstände stattdessen in vollem Umfang ihrem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dafür ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich, eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten der jPdöR im Billigkeitswege nach Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE ist ebenfalls ausgeschlossen.
Beabsichtigt die jPdöR bereits bei Bezug einer Leistung, diese ausschließlich für die Sphäre 3 zu verwenden (Nutzung für "unternehmensfremde" Zwecke), ist bereits bei Bezug der Leistung kein Vorsteue...