Zusammenfassung
Die Begriffe Einlage und Entnahme entstammen dem Ertragsteuerrecht, jedoch kommt insbesondere der Sach- oder Nutzungsentnahme von Gegenständen sowie der Entnahme anderer sonstiger Leistungen auch im Umsatzsteuerrecht erhebliche Bedeutung zu, da mittels der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden soll. Beziehen Unternehmer Waren oder Dienstleistungen, stellt sich zunächst stets die Frage, ob diese dem Unternehmens- oder Privatvermögen zuzuordnen sind. Konsequenzen hat die Einordnung für einen möglichen Vorsteuerabzug oder im Falle einer späteren Abgabe für die Umsatzbesteuerung, insbesondere bei Gegenstandsentnahmen. Diese liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft Wirtschaftsgüter des Unternehmens für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke verwendet. Je nach Art der entnommenen Leistung können sich erhebliche Unterschiede in der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergeben.
Demgegenüber kennt das Umsatzsteuerrecht grds. keine Einlagenentsteuerung, d. h. die Zuführung von Gütern aus dem Privatvermögen zum Betrieb ermöglicht keinen (nachträglichen) Vorsteuerabzug.
1 Problematik
Das Umsatzsteuerrecht differenziert grds. zwischen der unternehmerischen und der nichtunternehmerischen Sphäre. Werden Dienstleistungen oder Gegenstände bezogen, stellt sich die Frage, welchem dieser Bereiche die Leistung zuzuordnen ist. Dabei ist auf die beabsichtigte Verwendung abzustellen.
Wird eine Leistung gänzlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet, eröffnet dies zwar einen Vorsteuerabzug, jedoch kann eine spätere abweichende dauerhafte Entnahme oder Verwendungsentnahme eine Versteuerung nach sich ziehen.
Für die Zuordnung existieren dabei in Abhängigkeit vom Umfang der unternehmerischen Verwendung Zuordnungsgebote, -verbote sowie Zuordnungswahlrechte.
Für die Zuordnung von Waren oder Dienstleistungen gelten folgende Grundsätze:
- Bei einer unternehmerischen Nutzung unter 10 % besteht ein Zuordnungsverbot.
- Wird die Leistung demgegenüber ausschließlich unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen zwingend geboten.
- Ist die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % erreicht und nutzt der Unternehmer den Gegenstand auch nichtunternehmerisch, steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu.
Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann dann einen Vorsteuerabzug eröffnen und somit zu einem Liquiditätsvorteil führen. Wird ein Gegenstand oder eine Leistung in höherem Maße nichtunternehmerisch verwendet, als im Rahmen der Zuordnungsentscheidung berücksichtigt, führt diese (Nutzungs-)Entnahme jedoch regelmäßig andererseits zu einer Wertabgabenbesteuerung.
Im Rahmen dieser Regelungen ergeben sich in der Praxis regelmäßig Grenzfälle und verschiedenste Problemstellungen, die es insbesondere bei der Zuordnungsentscheidung zu beachten gilt. Fraglich ist z. B., wie es sich auf eine einmal getroffene Zuordnung auswirkt, wenn sich der Umfang der unternehmerischen bzw. spiegelbildlich der privaten Verwendung ändert, insbesondere wenn die unternehmerische Nutzung in der Folgezeit unter die 10 %-Schwelle sinkt. Denn ändert sich der unternehmerische Nutzungsanteil, sieht § 15a UStG grds. Berichtigungspflichten vor.
Für die Zuordnungsentscheidung im Fall eines Zuordnungswahlrechts gilt eine bestimmte Frist, innerhalb der eine Ausübung des Wahlrechts angezeigt und ausreichend dokumentiert werden muss, damit die Zuordnung auch wirksam vollzogen wurde.
Wird hingegen eine nichtunternehmerisch genutzte Leistung ins Unternehmensvermögen eingelegt, begründet dies grds. keinen nachträglichen Vorsteuerabzug. Fraglich ist jedoch, ob es der Neutralität des Umsatzsteuerrechts entgegensteht, wenn dies nicht auch rückwirkend einen Vorsteuerabzug eröffnet.
Wer sich über die Einzelheiten der Rechtslage bewusst ist, kann finanzielle Nachteile vermeiden.
2 Gestaltungsempfehlungen
2.1 Die Sphären im Umsatzsteuerrecht
Beim Bezug einer Leistung hängt die weitere umsatzsteuerliche Behandlung der bezogenen Leistung davon ab, wofür der Empfänger die Leistung zu verwenden beabsichtigt. Danach entscheidet sich die Zuordnung zur unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Sphäre. Der nichtunternehmerische Bereich gliedert sich weiter auf in die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) sowie die unternehmensfremde/private Nutzung. Diese Unterscheidung ist zurückzuführen auf die Rechtsprechung des BFH, welche auf natürliche Personen gleichermaßen anzuwenden ist wie auf Personengesellschaften oder juristische Personen. Die Zuordnung einer Leistung zu einem der Tätigkeitsbereiche hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Unternehmens.
3-Sphären-Theorie
Die 3-Sphären-Theorie der Finanzverwaltung umfasste die folgenden Bereiche:
Sphäre 1: Unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung von entgeltlichen Leistungen, die steuerfrei oder steuerpflichtig sein können.
Sphäre 2: Private Zwecke des Unternehmers als natürliche Person bzw. p...