Im Ertragsteuerrecht sollen sich diverse Veränderungen ergeben. Geplant ist die Anhebung von Wertgrenzen für bestimmte ertragsteuerrechtliche Ausnahmen. Diese werden eine mittelbare Auswirkung für die Umsatzsteuer haben.
- In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG soll die Grenze für Geschenke von geringem Wert von derzeit 35 EUR auf 50 EUR angehoben werden.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Die Anhebung der Wertgrenze für Geschenke von geringem Wert würde sich mittelbar auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auswirken, nach dem eine unentgeltliche Wertabgabe aus unternehmerischen Gründen dann nicht erfolgt, wenn ein Geschenk von geringem Wert vorliegt. Bisher wurde umsatzsteuerrechtlich auf die Grenze von 35 EUR aus dem Ertragsteuerrecht Bezug genommen. Weiterhin würde sich die Anhebung der Grenze für die Geschenke von geringem Wert auf die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1a UStG auswirken. Hier wird aus § 15 Abs. 1a UStG für den Vorsteuerabzug unmittelbar auf § 4 Abs. 5 EStG Bezug genommen.
- In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG soll der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von derzeit 110 EUR auf 150 EUR angehoben werden.
Voraussichtlich Übernahme der Grenze in die Umsatzsteuer
Es ist davon auszugehen, dass dies entsprechend auch für die Umsatzsteuer so (analog) gelten wird, wenn die Regelung so in Kraft treten sollte. Bei einer Betriebsveranstaltung ist zu unterscheiden, ob diese im überwiegenden Interesse des Unternehmens oder des Personals durchgeführt wird. Soweit eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Unternehmens durchgeführt wird, ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen möglich. Wird eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, die im überwiegenden Interesse des Personals durchgeführt wird, würde dies zu dem Grunde nach besteuerten Ausgangsleistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen.[1]
Die Abgrenzung zwischen unternehmerischer oder durch den privaten Bedarf des Personals verursachter Veranlassung erfolgt einheitlich anhand der bisherigen 110 EUR-Grenze.[2] Während die Grenze im Ertragsteuerrecht einen Freibetrag darstellt, handelt es sich im Umsatzsteuerrecht allerdings um eine Freigrenze.[3]
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