Im Ertragsteuerrecht sollen sich diverse Veränderungen ergeben. Geplant ist die Anhebung von Wertgrenzen für bestimmte ertragsteuerrechtliche Ausnahmen. Diese werden eine mittelbare Auswirkung für die Umsatzsteuer haben.

 
Hinweis

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

Die Anhebung der Wertgrenze für Geschenke von geringem Wert würde sich mittelbar auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auswirken, nach dem eine unentgeltliche Wertabgabe aus unternehmerischen Gründen dann nicht erfolgt, wenn ein Geschenk von geringem Wert vorliegt. Bisher wurde umsatzsteuerrechtlich auf die Grenze von 35 EUR aus dem Ertragsteuerrecht Bezug genommen. Weiterhin würde sich die Anhebung der Grenze für die Geschenke von geringem Wert auf die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1a UStG auswirken. Hier wird aus § 15 Abs. 1a UStG für den Vorsteuerabzug unmittelbar auf § 4 Abs. 5 EStG Bezug genommen.

 
Hinweis

Voraussichtlich Übernahme der Grenze in die Umsatzsteuer

Es ist davon auszugehen, dass dies entsprechend auch für die Umsatzsteuer so (analog) gelten wird, wenn die Regelung so in Kraft treten sollte. Bei einer Betriebsveranstaltung ist zu unterscheiden, ob diese im überwiegenden Interesse des Unternehmens oder des Personals durchgeführt wird. Soweit eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Unternehmens durchgeführt wird, ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen möglich. Wird eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, die im überwiegenden Interesse des Personals durchgeführt wird, würde dies zu dem Grunde nach besteuerten Ausgangsleistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen.[1]

Die Abgrenzung zwischen unternehmerischer oder durch den privaten Bedarf des Personals verursachter Veranlassung erfolgt einheitlich anhand der bisherigen 110 EUR-Grenze.[2] Während die Grenze im Ertragsteuerrecht einen Freibetrag darstellt, handelt es sich im Umsatzsteuerrecht allerdings um eine Freigrenze.[3]

[3] Bestätigt durch BFH, Urteil v. 10.5.2023, V R 16/21, BFH/NV 2023 S. 1161. Allerdings lässt das BFH-Urteil noch Fragen offen, da der BFH in den amtlichen Leitsätzen von einem Jahresbetrag von 110 EUR ausgeht, während dies im Ertragsteuerrecht pro Veranstaltung gesehen wird.

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