(1) 1Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. 2Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden.[1]

 

(2) 1Bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze nach § 25c UStG steuerbefreit sind, und bei Banknoten ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden. 2Die Umsätze dieser Münzen und Banknoten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

 

(3) 1Das Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft) bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt. 2Dies gilt auch dann, wenn die fremde Währung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine oder Münzen) ausgezahlt und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder Verwaltungszuschläge erhoben werden.

 

(4) 1Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. 2Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG kommt daher für diese Umsätze nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 4.2.1971, V R 41/69, BStBl II S. 467).

[1] Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2011 - IV D 2 - S 7100/08/10009 :002 (2011/0747750), BStBl I S. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Verein-fachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführten Umsätze aus dem An- und Verkauf in- und ausländischer Münzen und Banknoten im Rahmen von Sortengeschäften abweichend hiervon als Lieferung behandelt. In diesen Fällen geht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG für Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG für Ausfuhrlieferungen bzw. der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen vor (vgl. BMF-Schreiben vom 11. April 2011 - IV D 3 - S 7130/07/10008 [2011/0294414] -, BStBl I S. 459).

Die vorhergehende Fassung lautete:

" 2 Hierdurch sollen Geldsorten, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden."

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