OFD Koblenz, Verfügung v. 8.4.2003, S 7419 A - St 44 3
Bei Verkaufsveranstaltungen von Direktvertriebsunternehmen (insbesondere bei sog. Kaffeefahrten) werden Reiseleistungen (Beförderung, Verpflegung und ggf. Unterbringung der Teilnehmer) unter Einbindung von Omnibusunternehmen und ggf. Reisebüros erbracht sowie daneben andere Umsätze (Verkauf von Waren) erzielt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der erbrachten Leistungen gilt Folgendes:
1. Beförderungsleistungen
1.1 Omnibusunternehmer als Veranstalter
In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr sind die erbrachten Beförderungsleistungen als Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 PBefG anzusehen. Diese Auffassung geht von der üblichen Praxis aus, wonach gegenüber dem Interessenten (Fahrgast) zunächst nur der Omnibusunternehmer in Erscheinung tritt, der eine Fahrt zu einem bestimmten Ausflugsziel mit Programm anbietet.
Die Beförderungsleistung wird also vom Omnibusunternehmer den Veranstaltungsteilnehmern gegenüber erbracht.
Der Vertriebsunternehmer bewirkt demnach insoweit keine Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG.
1.2 Vertriebsunternehmen als Veranstalter
Nach dem BGH-Beschluss vom 18.6.1985, 4 StR 772/83, NJW 1985 S. 3084, könnten Werbefahrten mit Ausflugscharakter auch als Mietwagenverkehr im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG durchgeführt werden, so dass der Vertriebsunternehmer bei entsprechendem Auftreten nach außen als Veranstalter dieser Fahrten anzusehen ist.
In diesem Fall erbringt der Omnibusunternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.
Der Vertriebsunternehmer führt zwar die (preiswerte) Fahrt nur zu dem Zweck durch, um seine Verkaufsveranstaltungen durchführen und dabei Gewinn erzielen zu können. Gleichwohl können die Reiseleistungen und die Verkaufsveranstaltung nicht als einheitliche Gesamtleistung angesehen werden.
Die von dem Vertriebsunternehmen erbrachten Reiseleistungen bei derartigen Werbefahrten mit Ausflugscharakter unterliegen der Besteuerung nach § 25 UStG, weil die touristische Leistung eindeutig im Vordergrund steht und von vielen Teilnehmern ausschließlich in Anspruch genommen wird sowie ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Busreiseveranstaltern besteht. Die dabei ggf. entstehende negative Marge kann nicht mit den Verkaufsumsätzen verrechnet werden (BdF-Schreiben vom 10.10.1986, IV A 2 – S 7419 – 11/86).
2. Unterbringung und Verpflegung
Bei der üblichen Sachverhaltsgestaltung (vgl. oben Tz. 1.1) ist davon auszugehen, dass der Omnibusunternehmer (bzw. das Reisebüro) auch diese Leistungen dem Reisenden gegenüber erbringt.
Es liegt deshalb ein Kettengeschäft (Beherbergungsunternehmer – Vertriebsunternehmer – Omnibusunternehmer – Reisender) vor. § 25 UStG findet demgegenüber auf die Leistungen des Direktvertriebsunternehmers keine Anwendung, weil er an einen anderen Unternehmer leistet.
Tritt hingegen in den Fällen der Tz. 1.2 der Vertriebsunternehmer als Veranstalter auf, so erbringt er diese Leistungen gegenüber dem Reisenden, mithin ist dann § 25 UStG grundsätzlich anwendbar.
3. Gästeunterhaltung
Diese Leistungen sind nicht als Reiseleistungen anzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind den Kosten des Vertriebs der angebotenen Waren zuzurechnen.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um unentgeltliche Lieferungen (vgl. Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 10.7.2000, IV D l – S 7109 – 5/00, BStBl 2000 I S. 1185).
4. Gewinnreisen
Vertriebsunternehmen gehen teilweise dazu über, die Reiseleistungen unentgeltlich durchzuführen, indem die Teilnehmer der Werbefahrten die Reise im Rahmen eines Preisausschreibens gewonnen haben, das der Vertriebsunternehmer durch eine Postwurfsendung verteilt hat (sog. Gewinnreisen).
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene erbringt der Vertriebsunternehmer auch mit der Veranstaltung der sog. Gewinnreisen Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, für die die Sonderregelungen der Besteuerung nach § 25 UStG gelten.
So ist nach § 25 Abs. 4 UStG – abweichend von § 15 UStG – der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
Dies bedeutet, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzuges aus den Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 4 UStG auch bei den sog. Gewinnreisen vorzunehmen ist. Die diesbezüglichen Vorsteuerbeträge mindern mithin auch nicht die Zahllast aus den eigentlichen Verkaufsumsätzen. Die entstehende negative Marge kann ebenfalls nicht mit den Verkaufsumsätzen verrechnet werden.
Normenkette
UStG § 25