Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Eine Gemeinde unterliegt mit ihren Einnahmen aus dem Betrieb eines Parkhauses nicht der Umsatzsteuer, wenn sie sich mit der Parkraumüberlassung nicht in einen Wettbewerb zu anderen privaten Anbietern begibt. Das FG Köln schloss eine Wettbewerbssituation im Urteilsfall aus, da die Gemeinde das Parken zeitweise kostenlos gestattet hatte.
Sachverhalt
Eine Gemeinde betrieb eine Tiefgarage an einem Bürgerhaus, in dessen Bereich ein Parkverbot galt. Parkgebühren waren von Montags bis Freitags von 9 bis 17 Uhr und am Samstag von 10 bis 13 Uhr zu zahlen, ansonsten war das Parken kostenlos. Zu allen Zeiten durfte zudem in den ersten 15 Minuten frei geparkt werden. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass das Parkhaus ein Betrieb gewerblicher Art ist und die Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Selbst wenn die Vermietung im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen würde, wäre die Gemeinde nach Ansicht des Finanzamts als Unternehmer zu behandeln, da eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern führen würde.
Entscheidung
Die Parkgebühren wurden zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. In diesem Sinne ist die Gemeinde nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlich Betriebe tätig (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Nach neuerer richtlinienkonformer BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 20.8.2009, V R 70/05) gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts unabhängig von ihrem Handeln (hoheitlicher oder privatrechtlicher Art) als Unternehmer, sofern die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Im Urteilsfall war die Gemeinde hoheitlich tätig geworden, da sie im Bereich des Bürgerhauses ein zeitlich befristetes Parkverbot erlassen und das Parken nur an bestimmten Stellen gegen Gebühr zugelassen hatte. Diese Maßnahmen dienten nach Ansicht des FG dem Verkehrsfluss und waren damit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Eine Besteuerung wegen größerer Wettbewerbsverzerrungen ist aber nicht geboten, da das Parken die meiste Zeit über unentgeltlich erlaubt war. Aufgrund der langen kostenlosen Parkzeiten begab sich die Gemeinde nach Ansicht des FG er gar nicht in eine Wettbewerbssituaion mit privaten Anbietern.
Hinweis
Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, ob die Argumentation des FG haltbar ist. Insbesondere müssen die Bundesrichter klären, ob die fehlende Wettbewerbssituation in erster Linie mit der zeitweisen Gebührenfreiheit begründet werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.12.2010, 10 K 4108/09