1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in Belgien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum belgischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum belgischen Mehrwertsteuersystem:
Bureau central de TVA pour assujettis étrangers (B.C.A.E.)
Rue des Palais, 48 - 6ème étage
B - 1030 BRUXELLES
Tel.: (+32 257) 740 50 oder 740 60
Fax: (+32 257) 963 59
Informationen über das belgische Mehrwertsteuersystem können auch von der Website des belgischen Finanzministeriums (http://minfin.fgov.be) abgerufen werden. Informationen erteilt zudem die Zentralbehörde Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues, North Galaxy, Bd du Roi Albert II, 33, Bte 25, B-1030 Brussels, Tel: + 32-2 57 627 17, Fax: + 32-2 57 952 56. Die Informationen sind in Niederländisch, Französisch und Deutsch erhältlich. Das grenzüberschreitende Mehrwertsteuer-Projekt, ein Pilotprojekt, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, Entscheidungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung komplexer grenzüberschreitender Transaktionen zu erwirken, gilt in Belgien weiterhin, zunächst bis zum 30.9.2022.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Eine Mehrwertsteuer-Registrierung ist dann erforderlich, wenn der ausländische Unternehmer in Belgien Umsätze bewirkt, für die das Vorsteuerabzugsrecht besteht und für die er in Belgien Steuerschuldner ist.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn der nicht in Belgien ansässige Unternehmer ausschließlich Lieferungen und Dienstleistungen bewirkt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der Unternehmer kann eine Registrierung beantragen, wenn er
- in Belgien Bauleistungen und gleichgestellte Umsätze bewirkt,
- in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und in Belgien Umsätze bewirkt, für die er Vorleistungen bezieht, auf denen jährlich mehr als 10.000 EUR Vorsteuer lastet, die abzugsfähig ist.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Registrierungspflichtige müssen vor der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze in Belgien die Administration de la Fiscalité des Entreprises et des Revenus, secteur TVA/Administratie van de ondernemings- en inkomensfiscaliteit, sector BTW unterrichten. Die dafür bestimmten Formulare sind bei den Finanzämtern erhältlich. Die Angaben müssen ggf. durch weitere Unterlagen (etwa die Gründungsurkunde des Unternehmens) ergänzt werden. Die MWSt-Nummer wird dem Antragsteller nach Prüfung der Angaben zugeteilt. Für juristische Personen dauert diese Zuteilung in der Regel etwa 15 Tage, natürliche Personen erhalten ihre Nummer normalerweise sofort.
Hat der ausländische Steuerpflichtige in Belgien eine ständige Niederlassung, beantragt er die MWSt-Nummer bei dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Finanzamt.
Verfügt er in Belgien über keine ständige Niederlassung, muss er die Nummer beim Mehrwertsteuer-Zentralbüro für ausländische Steuerpflichtige (Bureau central de TVA pour assujettis étrangers/Centraal BTW-kantoor voor buitenlandse Belastingplichtigen) beantragen. Die entsprechenden Formulare sind beim Mehrwertsteuer-Zentralbüro erhältlich, das dem Steuerpflichtigen nach Prüfung der Unterlagen auch die zugeteilte MWSt-Nummer mitteilt. Dem Antrag ist eine besondere Erklärung beizufügen, dass die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird. Dieser Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen: Bestätigung des Sitzstaates über die Unternehmereigenschaft, entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Sitzstaates, Kopie der Gründungsurkunde bei Kapitalgesellschaften, Kopien von Verträgen, die beweisen, dass in Belgien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Mehrwertsteuer- Registrierung, die bei Überschreiten der belgischen Schwelle für Versendungslieferungen erforderlich ist, gilt mindestens ab dem Tag des Überschreitens der Schwelle bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres. Wird die Schwelle während dieses Kalenderjahres und ggf. in den folgenden Jahren überschritten, gilt die Mehrwertsteuerregistrierung bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Schwelle letztmalig überschritten wurde. Ansonsten bleibt die MWSt-Nummer normalerweise so lange gültig, wie steuerpflichtige Umsätze getätigt werden.
Abweichend von den vorstehenden allgemeinen Regeln kann der Unternehmer, der keine Niederlassung in Belgien hat und der in Belgien geschäftlich ausschließlich
- Gegenstände einführt, die in Belgien nach der MwStSystRL steuerfrei sind (Einfuhrbefreiung, wenn Weitertransport der Gegenstände in einem anderen Mitgliedstaat endet);
- steuerfreie Gegenstände in eine andere Lagerregelung als die einer Zolllagerregelung überführt oder der Gegenstände einer Lagerregelung entnimmt, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind, die (wegen Ausfuhr oder innergemeinschaftlicher Lieferung) von der Steuer befreit ist;
- innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze tätigt, die diesen Erwerben insofern gleichzusetzen sind, ...