Für folgende Umsätze an Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Steuer: Lieferung von Mobilfunkgeräten, Computer-Chips, Videospielekonsolen, Laptops und Tablet-Computer, wenn das Entgelt für die jeweilige Lieferung mehr als 10.000 EUR beträgt. Das Reverse-Charge-System bei Telekommunikationsdienstleistungen ist anwendbar auf zwischenunternehmerischen Leistungen, nicht bei Leistungen an Endverbraucher. Das Verfahren gilt für alle Telekommunikationsdienstleistungen, über die ab 2.6.2017 abgerechnet wird oder für die ab diesem Zeitpunkt Anzahlungen geleistet werden.

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