Unternehmer, die die Frist für die Berechnung der Steuerzahllast nur schwer einhalten können, dürfen den geschuldeten Steuerbetrag schätzen. Hier werden zwei Systeme unterschieden:

  • Der für einen Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.
  • Unternehmer, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate eines Quartals schätzen. Der korrekte Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.

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