Ist in der Eingangsrechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Kreditorenbuchhaltung vor der Buchung der Steuer auf dem Vorsteuerkonto zu prüfen. Hier kann anhand folgender Checkliste vorgegangen werden, wobei die genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sein müssen:
Vorsteuerprüfung |
|
Die Rechnung ist vollständig und richtig und enthält alle Angaben der §§ 14 Abs. 4 und 5, 14a UStG. |
□ |
Die Lieferung oder sonstige Leistung wurde tatsächlich ausgeführt oder es handelt sich um eine Anzahlungsrechnung, bei der die Vorsteuer bereits in dem Monat abziehbar ist, in dem die Rechnung vorliegt und die Bezahlung erfolgt ist. |
□ |
Die Lieferung oder sonstige Leistung wird von einem Unternehmer erbracht und ist im Inland umsatzsteuerbar und steuerpflichtig, sodass die berechnete Umsatzsteuer auch gesetzlich geschuldet wird. |
□ |
Die Lieferung oder sonstige Leistung wird für den Unternehmensbereich des Leistungsempfängers erbracht. |
□ |
Die Verwendung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen führt nicht zu einem Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 2 UStG (ggf. Vorsteueraufteilung beachten). |
□ |
Checkliste 2: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
Stellt sich später, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung. heraus, dass die Rechnung unrichtig oder unvollständig ist, sollte eine berichtigte Rechnung angefordert werden.
Kein Vorsteuerabzug bei unrichtigem oder unberechtigtem Ausweis auf der Rechnung
Nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, ist als Vorsteuer abziehbar. Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist deshalb nicht zulässig, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer diese unrichtig oder unberechtigt ausweist und die Umsatzsteuer lediglich gem. § 14c UStG schuldet. In diesem Fall sollte vom Leistungsempfänger eine Berichtigung der Rechnung und bei einer Nettopreisvereinbarung eine Rückzahlung der Umsatzsteuer eingefordert werden.
Für die Berichtigung einer Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG ist dabei Folgendes zu beachten. Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Steuermehrbetrags durch den leistenden Unternehmer erst nach einer entsprechenden Rückzahlung der fälschlich ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zulässig. In den Fällen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG kommt es für die Berichtigung der Rechnung weiterhin auf die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens an. Eine Berichtigung der Rechnung kann erst nach Zustimmung durch das Finanzamt des leistenden Unternehmers erfolgen.
Die o. g. Rechtsprechung zur Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung um fehlende oder fehlerhafte Angaben gilt ausdrücklich nicht für die Berichtigung von Rechnungen nach § 14c Abs. 1 und 2 UStG. In diesen Fällen ist die Rechnungsberichtigung nach den erwähnten Grundsätzen erst mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dadurch können sich beim Leistungsempfänger trotz erfolgter Rechnungsberichtigung erhebliche Zinsnachforderungen gem. § 233a AO aus dem rückwirkend versagten Vorsteuerabzug ergeben.
Eingangsrechnung über nicht steuerbare Vorgänge
Wird Umsatzsteuer
- für nicht steuerbare Vorgänge, z. B. Leistungen im Ausland, echte Zuschüsse, Schadensersatz, durchlaufende Posten oder
- für steuerfreie Umsätze, z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen,
berechnet, ist diese beim Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
In diesen Fällen sollte eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer angefordert werden.
Rechnung über Anschaffung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts
Wird ein sog. einheitliches Wirtschaftsgut gekauft, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, kann man wählen, in welchem Umfang man dieses Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zuordnen möchte. Dies trifft bspw. auf einen Geschäftswagen zu, den der Unternehmer auch privat fährt. Dabei muss die unternehmerische Nutzung allerdings mindestens 10 % betragen. Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % (= nichtunternehmerische Nutzung > 90 %) gilt der Gegenstand als nicht für das Unternehmen bezogen und es darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Bei Grundstücken, die ab dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt: Verwendet der Unternehmer ein Grundstück gemischt sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück anteilig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des ...