Aufgrund einer Änderung des EU-Rechts wurde der Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gegenüber Nichtunternehmern bereits 2015 geändert. Seit 1.1.2015 ist hier bei nichtuntenehmerischen Kunden in der EU nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmers, sondern der Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Sitz des Leistungsempfängers für die Umsatzbesteuerung maßgeblich.
Konkret bedeutet dies, dass bei Erbringung derartiger sonstiger Leistungen durch einen deutschen Unternehmer an ausländische Privatkunden (zumindest innerhalb der EU) der deutsche Unternehmer die jeweilige ausländische Umsatzsteuer abzuführen hat.
Daneben gilt bei Anwendung der innergemeinschaftlichen Fernverkaufsregelung nach § 3c UStG (bis 30.6.2021 "Versandhandelsregelung") bei Versendung oder Beförderung der Gegenstände an (vornehmlich) private Abnehmer im EU-Ausland eine Sonderregelung. Hier gilt als Ort der Lieferung, der Ort an dem sich der Gegenstand der Lieferung bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet (Bestimmungsland). Die maßgebende Lieferschwelle für die Anwendung der Vorschrift wurde zum 1.7.2021 auf einheitlich 10.000 EUR für entsprechende Lieferungen in alle übrigen Mitgliedstaaten insgesamt erheblich abgesenkt, sodass dieser Vorschrift künftig erheblich mehr Bedeutung zukommt. Bei derartigen Fernverkäufen durch einen deutschen Unternehmer an ausländische Privatkunden (zumindest innerhalb der EU), muss der deutsche Unternehmer die jeweilige ausländische Umsatzsteuer auch in diesen Fällen abführen.
Damit die betroffenen Unternehmer sich nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer anmelden müssen, wurde für die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gegenüber Nichtunternehmern bereits 2015 das sogenannte "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) eingeführt, das die Besteuerung erleichtern sollte. Dieses Verfahren wurde zum 1.7.2021 erweitert, u. a. um die o. g. Fernverkäufe, für die sich der Unternehmer bei Ausführung nach dem 30.6.2021 dann nicht mehr in jedem EU-Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss.
Nach § 18j UStG gibt es jetzt ein "Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen", das sog. "One-Stop-Shop-Verfahren" (OSS). Bei einer zentralen Stelle im jeweiligen Inland registrieren sich Unternehmen, die entsprechende Leistungen im EU-Ausland erbringen. Die Anmeldestelle ist in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angegliedert, wo die Steuererklärung jeweils für ein Kalendervierteljahr bis zum letzten Tag des Folgemonats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs elektronisch einzureichen und die Steuer auch bis zum letzten Tag des Folgemonats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an das BZSt zu entrichten ist. Das BZSt leitet für den Unternehmer die Steuer an das Empfängerland weiter.
Bei Erbringung entsprechender Leistungen im Ausland, ergeben sich für den leistenden Unternehmer weitere Aufzeichnungspflichten in der Debitorenbuchhaltung. Die ausländischen Steuerbeträge sind in der Buchhaltung für eine Abführung (ggf. über den One-Stop-Shop) mit den unterschiedlichen Steuersätzen gesondert aufzuzeichnen. Hier empfiehlt sich die Einrichtung gesonderter Steuerkennzeichen und Steuerkonten für jeden einzelnen EU-Mitgliedstaat, für den Steuerbeträge zu bezahlen sind.