Die Unterscheidung von Insolvenzforderungen und Masseforderungen geht auf den Sinn und Zweck der InsO zurück, aus der Insolvenzmasse die persönlichen Gläubiger zu befriedigen, die einen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die Unterscheidung gilt auch für Steuerforderungen des Finanzamts gegen den Insolvenzschuldner. Steuerforderungen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach Insolvenzrecht geltend gemacht werden. Je nachdem, ob es sich um Insolvenzforderungen oder Masseforderungen handelt, sind sie unterschiedlich zu behandeln.
Eine Insolvenzforderung (aus Sicht des Insolvenzschuldners eine Insolvenzverbindlichkeit) ist eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründete Forderung des Gläubigers (z. B. eine Steuerforderung des Finanzamts oder die Forderung eines Lieferanten) gegen den Schuldner. Der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Entstehung der Forderung ist für diese Einordnung unmaßgeblich, sodass eine Steuerforderung – unabhängig von der steuerrechtlichen Entstehung – immer dann als Insolvenzforderung anzusehen ist, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Steueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war, es sei denn, dass der Tatbestand der § 55 Abs. 2 oder 4 InsO erfüllt ist. Für den Bereich der Umsatzsteuer liegt eine Insolvenzforderung vor, wenn die Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet war. In diesem Fall werden die Gläubiger dieser Forderungen (auch das Finanzamt mit den entsprechenden Steuerforderungen) zu sog. Insolvenzgläubigern. Ihre Ansprüche sind die Insolvenzansprüche.
Dagegen handelt es sich um Masseforderungen (aus Sicht des Insolvenzschuldners um Masseverbindlichkeiten), die in vollem Umfang vorab aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, wenn die Umsatzsteuerschuld erst nach der Verfahrenseröffnung begründet worden ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um solche Umsatzsteuerforderungen, die auf Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens beruhen. Nach der Insolvenzeröffnung sind die Abgabenansprüche begründet, wenn der einzelne – unselbständige – Besteuerungstatbestand nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht wurde. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es vorteilhaft, wenn eine Steuerschuld (insbesondere eine Umsatzsteuerschuld) als Masseforderung anzusehen ist. Aus Sicht des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubiger ist dies nachteilig, weil die vollständig abzuführende Umsatzsteuer die zu verteilende Masse schmälert.