6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jeder registrierte Unternehmer hat eine Erklärung abzugeben.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Der Steuerzeitraum beträgt normalerweise einen Monat. Die fällige Mehrwertsteuer und die Mehrwertsteuererklärung sind spätestens bis zum fünfzehnten des zweiten Monats nach dem Ende des jeweiligen Steuerzeitraums zu entrichten bzw. einzureichen. Eine monatliche Mehrwertsteuererklärung ist auch einzureichen, wenn ein Unternehmen für einen Monat keine Mehrwertsteuer zahlt oder keine steuerpflichtigen Umsätze bewirkt hat. Ab 1.1.2017 existiert ein neues elektronisches Steuererklärungsportal, das sog. OMAVERO. Steuererklärungen sind ab diesem Zeitpunkt zwingend elektronisch einzureichen. Berichtigte Steuererklärungen können binnen 45 Tagen nach Abgabe der ursprünflichen Erklärung abgegebenen werden und müssen als solche gekennzeichnet sein und Angaben zum Grund der Berichtigung enthalten.
Verspätet abgegebene Erklärungen führen zu einer Geldbuße von 3 EUR pro Tag in den ersten 45 Tagen der Verspätung. Bei späterer Abgabe entsteht ein Zins von 2 % pro Tag der erklärten Zahllast, maximal 15.000 EUR.
Bei Importen gilt ein Zahlungsaufschubsystem hinsichtlich der EUSt. Die EUSt ist im Monat des jeweiligen Imports zu erklären (und kann ggf. mit der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer abgezogen werden. Zuständige Behörde für in Finnland zu MwSt-Zwecken registrierte Unternehmer ist das zuständige Finanzamt und nicht die Zollverwaltung. Nicht in Finnland für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmen haben die EUSt nach wie vor an die Zollverwaltung zu entrichten.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Für Primärerzeuger (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei) ist der Steuerzeitraum ein Kalenderjahr. Die Mehrwertsteuererklärung ist nach Ablauf des Jahres einzureichen und bis zum Februar des Folgejahres zu entrichten. Die betroffenen Unternehmer können jedoch zur monatlichen Erklärung optieren. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 EUR gilt das Kalenderquartal als Voranmeldungszeitraum.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von unter 500.000 EUR können ab 1.1.2017 das "Cash Accounting Scheme" anwenden. Dabei können die Unternehmer die Mehrwertsteuerabrechnung auf der Grundlage der Zahlungseingänge und -ausgänge statt der ausgestellten Rechnungen vornehmen.