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Umsatzsteuer in Frankreich / 6 Periodische Mehrwertsteuererklärungen

Ferdinand Huschens
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6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Personen, die MWSt schulden, müssen eine Mehrwertsteuer-Erklärung abgeben, sobald ihre Eigenschaft als Steuerschuldner bekannt ist. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sie keinerlei steuerpflichtige Umsätze getätigt haben (Nullmeldung). Gelegentliche Steuerschuldner haben eine Steuererklärung einzureichen, sobald sie einen Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie MWSt schulden.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen

Abhängig von dem jeweiligen Besteuerungsverfahren sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlich einzureichen. Unternehmer, die pauschal veranlagt werden (vgl. Tz. 6.3) und Kleinunternehmer, die zur Steuerzahlung optiert haben, geben eine jährliche Erklärung (Formular CA12/CA12E) ab (spätestens am 30. April bei Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse zum 31. Dezember fertigen bzw. spätestens binnen drei Monaten nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Jahresabschluss), auf deren Grundlage das Finanzamt die Steuer berechnet. Ausgehend von dieser Steuer müssen im Folgejahr quartalsweise (im April, Juli, Oktober und Dezember) jeweils Vorauszahlungen geleistet werden. Die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlung ist die Vorjahressteuer vor Abzug von Vorsteuern für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Im Dezember ist lediglich ein Fünftel der Vorjahressteuer zu entrichten. Bisher war es Unternehmern grds. möglich, nur für diejenigen Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuererklärungen einzureichen, in denen tatsächlich Umsätze getätigt wurden. Mit Ablauf des dritten Quartals 2018 müssen alle Unternehmen regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben. Beträgt der Jahresumsatz weniger als 4.000 EUR, können Quartalserklärungen eingereicht werden. Ansonsten müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden. Zur Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 4.000 EUR muss zu Beginn eines Kalenderquartals die gesamt...

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