6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Personen, die MWSt schulden, müssen eine Mehrwertsteuer-Erklärung abgeben, sobald ihre Eigenschaft als Steuerschuldner bekannt ist. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sie keinerlei steuerpflichtige Umsätze getätigt haben (Nullmeldung). Gelegentliche Steuerschuldner haben eine Steuererklärung einzureichen, sobald sie einen Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie MWSt schulden.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Abhängig von dem jeweiligen Besteuerungsverfahren sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlich einzureichen. Unternehmer, die pauschal veranlagt werden (vgl. Tz. 6.3) und Kleinunternehmer, die zur Steuerzahlung optiert haben, geben eine jährliche Erklärung (Formular CA12/CA12E) ab (spätestens am 30. April bei Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse zum 31. Dezember fertigen bzw. spätestens binnen drei Monaten nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Jahresabschluss), auf deren Grundlage das Finanzamt die Steuer berechnet. Ausgehend von dieser Steuer müssen im Folgejahr quartalsweise (im April, Juli, Oktober und Dezember) jeweils Vorauszahlungen geleistet werden. Die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlung ist die Vorjahressteuer vor Abzug von Vorsteuern für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Im Dezember ist lediglich ein Fünftel der Vorjahressteuer zu entrichten. Bisher war es Unternehmern grds. möglich, nur für diejenigen Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuererklärungen einzureichen, in denen tatsächlich Umsätze getätigt wurden. Mit Ablauf des dritten Quartals 2018 müssen alle Unternehmen regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben. Beträgt der Jahresumsatz weniger als 4.000 EUR, können Quartalserklärungen eingereicht werden. Ansonsten müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden. Zur Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 4.000 EUR muss zu Beginn eines Kalenderquartals die gesamte MwSt für die vorangegangenen vier Quartale ermittelt werden.
Kleinunternehmen mit einem Vorjahresumsatz aus Lieferungen zwischen 85.800 EUR und 818.000 EUR und aus sonstigen Leistungen zwischen 34.400 EUR und 247.000 EUR können einmal jährlich ihre Umsatzsteuererklärung abgeben und vierteljährlich Vorauszahlungen leisten. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, müssen die Unternehmen ab dem folgenden Rechnungsjahr monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben. Wird jedoch zusätzlich eine zweite Umsatzgrenze von 840.000 EUR bzw. 260.000 EUR überschritten, tritt die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuererklärung rückwirkend ab dem Beginn des laufenden Rechnungsjahres ein. In diesen Fällen hat das Unternehmen binnen eines Monats eine Umsatzsteuererklärung (Formular 3310-CA3) für die Umsätze abzugeben, die seit Jahresbeginn bis zum Ende des Monats, in dem die zweite Umsatzgrenze überschritten wurde, ausgeführt wurden.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Über die Freibetragsregelungen (vgl. Tz. 2.6) hinaus gibt es eine Pauschalbesteuerung (vereinfachte Besteuerung) für kleine und mittlere Unternehmen, wenn der Jahresumsatz - ohne Steuer - zwischen
- 81.500 EUR und 777.000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Handelswaren zu verkaufen oder Lebensmittel, die zur Mitnahme bestimmt sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder Beherbergungsleistungen erbringen
- 32.600 EUR und 234.000 EUR bei anderen Unternehmen
liegt.
Die unter die Kleinunternehmerregelung (vgl. Tz. 2.6) fallenden Unternehmer können zur Pauschalbesteuerung optieren.
Ab dem 1.1.2018 müssen die Unternehmer jegliche Erwerbe von Waren oder Dienstleistungen, die mit einer Besteuerungsgrundlage von mehr als 863.000 EUR getätigt werden, binnen 24 Stunden nach dem Erwerb bei der Finanzbehörde anzeigen.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Bei der vereinfachten Besteuerung muss nur eine jährliche Steuererklärung abgegeben werden (vgl. auch Tz. 6.2).
Unternehmen mit einer zollrechtlichen sog. einzigen Bewilligung (procédure de domiciliation unique "PDU") erhalten bei der Einfuhr einen Zahlungsaufschub für die EUSt, mit dem vermieden wird, die EUSt zunächst abzuführen und sie sodann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend zu machen. Die bisherigen Bedingungen hierfür
- in den letzten 12 Monaten mindestens 4 Einfuhrvorgänge in der EU-Zollunion abgeschlossen,
- Führung detaillierter Zoll- und MwSt-Aufzeichnungen über Einfuhren,
- keine Steuer- oder Zollverletzungen in den letzten 12 Monaten oder
- in den letzten 12 Monaten eine positive finanzielle Situation,
wurden zum 1.1.2020 abgeschafft.
Ab 1.1.2022 gilt in diesem Zusammenhang: Die EUSt wird obligatorisch in den Umsatzsteuererklärungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens von Steuerpflichtigen mit einer französischen USt-IdNr. ausgewiesen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtiger die EUSt nach dem Reverse-Charge-Verfahren direkt in der Umsatzsteuererklärung angeben kann, anstatt die Zahlung der EUSt beim Zoll vorzuziehen; somit ist die EUSt in derselben Steuererklärung als zahlbar und abzugsfähig zu erklären, was zu keiner Zahllast führt. Dies ist ein großer Cashflow-Vorteil für diejenigen Unternehmen, die in Frankreich importieren und die EUSt beim Zoll nicht vorstrecken müssen.