Rechnungen können elektronisch übermittelt werden. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger muss die Echtheit und Integrität der Daten gewährleisten. Bei im EDI-System erteilten Rechnungen müssen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger über eine Sammelliste verfügen, die die erteilten bzw. empfangenen Rechnungen mit folgenden Daten wiedergibt:
- Laufende Nummer und Ausstellungsdatum der Rechnung,
- Datum und Zeitpunkt der Übermittlung,
- Rechnungsbeträge netto und Steuerbeträge sowie Devisenkurs bei Rechnungsbeträgen in Fremdwährung,
- Identifikationsmerkmale des Leistenden und des Leistungsempfängers aus dem Übermittlungssystem.
- · Ab dem 1.1.2019 müssen auch kleinen und mittleren Unternehmen bei Leistungen an staatliche Stellen Rechnungen elektronisch übermitteln. Dies betrifft Unternehmen von 10 bis 250 Mitarbeitern. Größere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind seit dem 1.1.2018 2018 verpflichtet, E-Rechnungen für Leistungen an staatliche Stellen zu übermitteln.
Ab 1.9.2026 soll eine generelle Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen eingeführt werden. Dies gilt zunächst für inländische B2B-Rechnungen. Darüber hinaus müssen inländische B2C- und grenzüberschreitende Transaktionsdaten für die Rechnungsstellung an die französischen Steuerbehörden gemeldet werden ("E-Reporting").
Beide Anforderungen sollen wie folgt umgesetzt werden: 1.9.2026 (spätestens 1.12.2026): große Unternehmen und mittelständische Unternehmen und 1.9.2027 (spätestens 1.12.2027): kleine Unternehmen. Frankreich wird dem italienischen SdI-E-Rechnungsmodell folgen, mit der Anforderung, dass die Verkaufsrechnungen live beim Chorus Pro-Portal der Finanzbehörde eingereicht und genehmigt werden müssen.
Die technischen Vorschriften für das E-Reporting wurden im Amtsblatt v. 9.10.2022 mit dem Dekret Nr. 2022-1299 v. 7.10.2022 und dem Ministerialerlass v. 7.10.2022 (geändert durch das Dekret 2024-266 v. 27.3.2024) veröffentlicht. Diese Vorschriften legen die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung, Übermittlung und den Empfang elektronischer Rechnungen sowie für die Übermittlung von Rechnungs- und Zahlungsdaten an die Steuerbehörden fest. Steuerpflichtige können entweder Dematerialisierungsplattformen von Partnern oder das von der staatlichen IT-Agentur für Finanzen (Agence pour l'informatique financière de l'État, AIFE) verwaltete öffentliche Rechnungsportal nutzen. Zu diesem Zweck legt die Verordnung den Auftrag des öffentlichen Rechnungsportals, die technischen Anforderungen an Dematerialisierungsplattformen und das Verfahren für ihre Registrierung fest.