6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle zu Zwecken der Mehrwertsteuer registrierte Unternehmer verpflichtet, die unternehmerisch tätig sind oder einem Handwerk oder einem freien Beruf nachgehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bleibt auch bestehen, wenn die Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt haben. Ab dem 1.1.2015 müssen Unternehmer mit Umsätzen mit auf einer "Schwarzliste" enthaltenen Staaten online eine gesonderte Umsatzerklärung abgeben, wenn der jährliche Umsatz mit diesen Staaten 10.000 EUR übersteigt.
Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen:
- Unternehmer, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze bewirkt haben, vorausgesetzt, dass sie keine Berichtigungen vornehmen müssen;
- landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Abs. 6 steuerbefreit sind (maximaler Umsatz 2.582 EUR);
- Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, die unter die Sonderregelung gemäß Artikel 74 des Gesetzes fallen.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich (ab dem Besteuerungszeitraum 2016 bis 28.2.2017 und ab dem Besteuerungszeitraum 2017 bis zum 30.4. des Folgejahres) abzugeben. Neben der jährlichen Erklärung haben einige Unternehmer mit Steuerzahllasten Erklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben. Die vierteljährliche Abgabe ist ab 1.1.2017 bis zum Ende des 2. Monats des Folgequartals zu leisten (für das 1. Quartal des Jahres 2017 also bis 31.5.2017). Der Mustervordruck (auch in Englisch), der für die vierteljährliche Übermittlung der Daten zu den periodischen Umsatzsteuererklärungen auf Basis des Gesetzesdekrets Nr. 193 v. 22.10.2016 verwendet werden soll, ist auf der Webseite der ITA verfügbar. Die Daten müssen vierteljährlich elektronisch übermittelt werden. Die Frist endet jeweils am Ende des zweiten auf das Erklärungsquartal folgenden Monats. Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften und Steuerpflichtigen abzugeben, wie sie in Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22.12.1986 genannt werden, sowie von natürlichen Personen, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von über 25.823 EUR erzielten.
Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten. Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 185.924 EUR betrug und die im Dienstleistungsbereich oder im Handwerkssektor oder freiberuflich tätig waren, und Unternehmer mit anderen Tätigkeiten mit einem Umsatz bis zu 516.457 EUR können, nachdem sie für die Abgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr optiert haben,
- ihre periodischen Erklärungen spätestens bis zum 15. registrieren lassen und die entsprechenden Zahlungen spätestens bis zum 16. Tag des zweiten Monats leisten, der auf das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr folgt, wobei bei Verzug Zinsen in der Höhe von 1,50 % hinzugerechnet werden;
- die Steuer bis zum 15. März eines jeden Jahres entrichten oder bis zu dem für die Entrichtung der aufgrund der Jahreserklärung offenen Beträge festgelegten Zeitpunkt, wobei nach dem vereinbarten Zeitpunkt Zinsen von 0,4 % pro Monat oder Monatsanteil hinzugerechnet werden.
Übt der Unternehmer neben Dienstleistungen auch andere Tätigkeiten aus und werden diese in den Erklärungen nicht getrennt ausgewiesen, gilt ein Schwellenwert von 185.924 EUR für alle ausgeübten Tätigkeiten.
Ab dem 1.1.2020 müssen Einzelhändler monatlich Daten zu ihren täglichen Einnahmen elektronisch speichern und der Finanzbehörde übermitteln. Die Verpflichtung gilt bereits ab dem 1.7.2019 für Einzelhändler mit einem Jahresumsatz von mehr als 400.000 EUR.
Ab dem 1.10.2019 gelten neue Vorschriften zur Meldung von MwSt-Betrug auf Online-Marktplätzen. Dies schließt die Verpflichtung von Online-Plattformen ein, Transaktionen aufzuzeichnen, die sie im Auftrag von Drittanbietern ermöglichen. Ab dem 1.10.2019 müssen Betreiber elektronischer Schnittstellen, einschließlich Marktplätze, die den Fernabsatz von EU- und Importwaren in Italien erleichtern, vierteljährlich folgende Informationen melden:
- Angaben zum Drittverkäufer, einschließlich Steuernummer;
- Gesamtumsatz in EUR und Mengen in Italien.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Es bestehen folgende Sonderregelungen:
- Sonderregelung für Landwirte;
- Ausgleichsregelungen für Mutter- und Tochterunternehmen;
- Regelung für Reisebüros (Marge);
- Cash-Accounting-System für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 2 Mio. EUR.
Andere Sonderregelungen gelten ferner nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 633/72 v. 26.10.1972 für:
- den Handel mit Salz und Tabak;
- den Handel mit Zündhölzern;
- den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern;
- die Überlassung von öffentlichen Fernsprechstellen, von der Öffentlichkeit zugänglichen Fernsprechapparaten und öffentlichen Fernsprechzellen;
- die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr durch autorisierte Vertreiber;
- Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ...