6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jeder Steuerpflichtige muss bei der Steuerverwaltung eine MwSt-Erklärung einreichen, auch wenn er im Steuerzeitraum keine steuerbaren Umsätze bewirkt hat.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.
Steuerpflichtige müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Steuererklärung (mit Ermittlung der Steuerschuld für den Steuerzeitraum) bei der Steuerverwaltung einreichen und die Steuerschuld begleichen. Die auf der Basis einer Jahreserklärung angemeldete MwSt ist am 1. Mai des Folgejahres fällig.
Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Staat zahlen, und Landwirte müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Steuererklärung einreichen und die Steuerschuld begleichen.
Bei Einfuhr von Gegenständen nach Lettland ist die Steuer gemäß den in den Zollvorschriften vorgesehenen Verfahren zu zahlen.
Mit der Steuererklärung muss der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung auch eine Erklärung über den in die Steuererklärung für den jeweiligen Steuerzeitraum aufgenommenen Vorsteuerbetrag einreichen.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Der Zeitraum für die Einreichung der Steuererklärung und der auf die Einreichung folgende Steuerzeitraum konnte bis 31.12.2016 drei oder sechs Monate betragen, wenn ein Steuerpflichtiger im der Veranlagung im vorausgegangenen Jahr nicht mehr als LVL 10.000 (14.347 EUR) Steuern gezahlt hat. Der Besteuerungszeitraum von sechs Monaten wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 abgeschafft. Grundsätzlich haben zur MwSt registrierte Unternehmer monatlich Voranmeldungen abzugeben.
Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Staat zahlen, und Landwirte müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Steuererklärung einreichen und die Steuerschuld zahlen.
Die Vorjahresumsatzgrenze zur Anwendung der Istversteuerung beträgt 70.000 LVL. Ab dem 1.7.2016 gilt das Cash-Accounting-System auch für Unternehmer mit Grundstücksverwaltungsleistungen mit einem Jahresumsatz zwischen 100.000 EUR und 2 Mio EUR. Die MwSt entsteht in diesen Fällen aber spätestens 6 Monate nach Ausstellung der Rechnung.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Solche Verfahren existieren nicht.