Befindet sich der feste Wohnsitz, der Geschäftssitz oder der Ort, an dem die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird, auf dem Staatsgebiet der Republik Polen, ist grundsätzlich der Leiter des für den Ort der steuerpflichtigen Tätigkeiten zuständigen Finanzsamts die zuständige Steuerbehörde. Bei ausländischen Unternehmern ohne festen Wohnsitz, ohne Geschäftssitz oder ohne einen festen Ort der Tätigkeitsausübung auf dem Staatsgebiet Polens stellt der Leiter des Zweiten Finanzamtes Warszawa-Řródmieście (Naczelnik Drugiego Urzędu Skarbowego Warszawa-Řródmieście), ul. Jagiellońska 15, 03-719 Warszawa, Tel.: +48 22 5113 500, Fax: +48 22 5113 502, E-Mail: usl436@mz.mofnet.gov.pl, die zuständige Steuerbehörde dar.
Die Steuerzahler sind verpflichtet, vor dem Tag, an dem sie ihre erste besteuerte Tätigkeit ausführen, beim Leiter des Finanzamtes den Registrierungsantrag einzureichen. Unternehmer, die aufgrund ihrer Umsätze von der Steuer befreit sind oder die ausschließlich steuerfreie Tätigkeiten ausüben, können ebenfalls einen Registrierungsantrag einreichen.
Der Leiter des Finanzamtes nimmt anschließend die Registrierung des Steuerzahlers vor und bestätigt dessen Registrierung als "aktiver Mehrwertsteuerzahler" oder als "befreiter Mehrwertsteuerzahler". Verliert ein Unternehmer seine Steuerbefreiung oder verzichtet er auf diese Befreiung, so ist er verpflichtet, einen Registrierungsantrag einzureichen. Falls der Unternehmer als befreiter Mehrwertsteuerzahler registriert ist, muss er den Registrierungsantrag auf den neuesten Stand bringen.
Haben Steuerzahler vor, innergemeinschaftliche Geschäfte abzuschließen, so sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, vor dem Tag, an dem sie die erste innergemeinschaftliche Lieferung vornehmen oder den ersten innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen, den Leiter des Finanzamtes im Rahmen eines Registrierungsantrags darüber in Kenntnis zu setzen. Der Leiter des Finanzamtes registriert den benachrichtigenden Unternehmer als EU-Mehrwertsteuerzahler und bestätigt dessen Registrierung als EU-Mehrwertsteuerzahler.
Die als EU-Mehrwertsteuerzahler registrierten Unternehmer, die die oben genannte Bestätigung erhalten haben, geben bei der Tätigung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Vornahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder beim Erwerb von Dienstleistungen bestimmter Kategorien die Nummer an, unter der sie für Steuerzwecke identifiziert sind. Ferner sind sie dazu verpflichtet, eine Steueridentifikationsnummer mit dem vorangestellten Code PL zu benutzen.