6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
In der Tschechischen Republik für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer müssen regelmäßige MwSt-Erklärungen einreichen. Das gilt ebenso für nicht in Tschechien registrierte Unternehmer, wenn sie Leistungen an Personen erbringen, die in Tschechien nicht zur MWSt registriert sind und wenn der Ort der Leistungen in Tschechien liegt. Die Abgabe der Erklärungen muss elektronisch erfolgen. Dies gilt nicht für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 6 Mio. CZK. Die elektronische Übermittlung kann über die Internetadresse http://www.daneelektronicky.cz erfolgen.
Steuererklärungen, die sich auf Catering- und Beherbergungsleistungen ab 1.12.2016 beziehen, sind grds. elektronisch zu übermitteln. Die Unternehmer erhalten einen einmaligen Steuernachlass von 5.000 EUR zur Kompensation der Kosten für die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen.
Unternehmer, die Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs in unverändertem Zustand erwerben und die nicht in der Lage sind, die Steuer auf die Ausgangsumsätze anhand ihrer täglichen Buchführungsbelege nachzuweisen, können beim zuständigen Finanzamt eine individuelle Veranlagung beantragen.
Ab 1.1.2016 muss der MwSt-Erklärung ein Kontrollbogen beigefügt werden, der detaillierte Aufstellungen über ausgeführte und empfangene Umsätze enthält, die entsprechend dokumentiert sein müssen. Juristische Personen müssen diesen Kontrollbogen monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats abgeben. Natürliche Personen können den Bogen jeweils zusammen mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen. Die Kontrollerklärungen müssen für jede Rechnung folgende Angaben enthalten: Rechnungsnummer, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer-Nr. oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuerentstehungszeitpunkt, Forderungsabschreibungen. Die Kontrollbögen können nur elektronisch übermittelt werden. Wird der Kontrollbogen später, aber vor Erhalt einer Mahnung durch die Finanzbehörde abgegeben, fällt ab der 2. Verfehlung dieser Art eine Geldbuße von 1.000 CZK an. Die Geldbuße beträgt 10.000 CZK bei verspäteter Abgabe des Kontrollbogens, aber binnen 5 Tagen nach Mahnung durch die Finanzbehörde. Bei einer noch späteren Abgabe fällt eine Geldbuße von 50.000 CZK an. Die Geldbuße beträgt 30.000 CZK, wenn auf Anforderung der Finanzbehörde eine berichtigte Erklärung abzugeben ist. Gegen die Geldbuße kann binnen 3 Monaten nach Festsetzung Rechtsmittel eingelegt werden.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.
Registrierte Unternehmer und für MwSt-Zwecke identifizierte Personen müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine MwSt-Erklärung einreichen und geschuldete Zahlungen leisten.
Der für eine registrierte Person geltende Steuerzeitraum hängt von der Umsatzhöhe ab: Beliefen sich die Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr auf mehr als 10 Mio. CZK, gilt ein Steuerzeitraum von einem Monat, haben die Umsätze diesen Wert nicht erreicht, ist Steuerzeitraum ein Quartal. Lagen die Umsätze über 2 Mio. CZK, kann sich die registrierte Person für einen Steuerzeitraum von einem Monat entscheiden.
Bei für MwSt-Zwecke identifizierten Personen beträgt der Steuerzeitraum ein Quartal.
Unternehmer, die mit ihren MwSt-Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind und die Zahlungen über Bankkonten leisten, werden für rückständige Beträge bis 500.000 CZK nicht (mehr) öffentlich von der Finanzverwaltung bekannt gegeben. Zu den "unzuverlässigen Steuerzahlern", die öffentlich bekannt gegeben werden gehören jedoch auch absichtlich unerreichbare Steuerzahler, Steuerzahler, die des Öfteren verspätet MwSt-Erklärungen abgegeben haben, Steuerzahler mit Zahlungsrückständen von mehr als 50.000 CZK über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten und Steuerzahler, deren Steuerfestsetzungen des Öfteren wegen Nichtabgabe der Erklärung geschätzt wurden.