5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die einschlägige Regelungen sind enthalten in:
- Gesetz Nr. LXXIV von 1992 über die Mehrwertsteuer;
- die Verordnung Nr. 20/2004 (IV.21.) PM des Finanzministeriums über die elektronische Rechnungstellung;
- Verordnung Nr. 24/1995 (XI.22.) PM des Finanzministeriums über die steuerliche Kennzeichnung von Rechnungen, vereinfachten Rechnungen und Empfangsquittungen sowie über die Verwendung von Kassengeräten und Taxametern, welche eine Quittung erstellen;
- Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung (einschlägige Abschnitte);
- Gesetz CLVI/2011.
Diese Regelungen sind von den folgenden Websiten abrufbar: www.pm.gov.hu (Website des Finanzministeriums) oder www.apeh.hu (Website der Steuerverwaltung).
Jeder Steuerpflichtige hat eine Rechnung oder eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn dies beim Empfang der betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen gegen Bar- oder Unbarzahlung verlangt wird. Eine Rechnungsausstellungspflicht besteht auch, wenn der Leistungsempfänger eine Vorauszahlung von mehr als 900.000 HUF leistet. Fristen für die Rechnungstellung sind nicht gesondert festgelegt. Rechnungen sind aber binnen angemessener Frist nach dem Zeitpunkt des Umsatzes auszustellen. In der MWSt-Erklärung ist ab 1.1.2013 jede einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnung aufzuführen, in denen ein MwSt-Betrag von mindestens 1 Mio HUF ausgewiesen ist. In diesen Rechnungen muss auch die Steuernummer des Leistungsempfängers enthalten sein, wenn der leistende Unternehmer in Ungarn ansässig ist.
Ist der Käufer ein Steuerpflichtiger sowie beim Kauf eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person und beim innergemeinschaftlichen Versandhandel muss der Verkäufer auch dann eine Rechnung ausstellen, wenn der Käufer dies nicht verlangt. Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Flugzeugen bewirken, sind grundsätzlich von der Rechnungsstellungspflicht befreit.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Steuerpflichtigen oder einen Vertreter des Verkäufers, so kann er nach entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Rechnung im Namen des Leistungserbringers selbst ausstellen (Gutschrift). In diesem Falle haften Rechnungsaussteller und Verkäufer gemeinsam für die Folgen.
Ist eine Rechnung, vereinfachte Rechnung oder ein an die Stelle der Rechnung tretendes Dokument bereits ausgestellt und
- ändert der Steuerpflichtige den Betrag der in Rechnung gestellten Steuer und/oder die für die Ermittlung des Steuerbetrags erforderlichen Angaben oder
- hat der Steuerpflichtige die Absicht, die Steuer später in Rechnung zu stellen,
hat der Steuerpflichtige eine berichtigte Fassung der Rechnung, vereinfachten Rechnung oder des an die Stelle der Rechnung tretenden Dokuments auszustellen.
Die berichtigte Fassung der Rechnung, vereinfachten Rechnung oder des an die Stelle der Rechnung tretenden Dokuments muss folgende Angaben enthalten:
- Hinweis auf die Berichtigung;
- zur Identifizierung der ursprünglichen Rechnung, vereinfachten Rechnung oder des an die Stelle der Rechnung tretenden Dokuments erforderliche Angaben;
- berichtigte Angaben.
Die Berichtigung ist in dem Steuerzeitraum zu berücksichtigen, in dem die berichtigte Fassung der Rechnung, vereinfachten Rechnung oder des an die Stelle der Rechnung tretenden Dokuments ausgestellt wird.
Barzahlungen bei zwischenunternehmerischen Umsätzen dürfen den Betrag von 5 Mio HUF nicht übersteigen. Fragmentierte Zahlungen an den gleichen Empfänger gelten als eine Zahlung. Bei Verstößen gegen die Regelung wird ein Bußgeld i.H.v. 20% des Zahlungsbetrages erhoben, der 5 Mio HUF übersteigt. Bei Barzahlungen muss binnen 15 Tagen nach der Leistungserbringung eine Rechnung ausgestellt werden.
In Fällen aufeinander folgender Rechnungen (wenn die Parteien Leistungsperioden vereinbart haben oder wenn die Gegenleistung periodenweise erfolgt) entsteht die Steuer mit Ablauf des Endes der Leistungsperiode mit folgenden Ausnahmen: wird die Rechnung vor dem Ende der Leistungsperiode erstellt, entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung; wird die Gegenleistung erst nach Ende der Leistungsperiode vereinnahmt, entsteht die Steuer am Tag der Vereinnahmung, spätestens 30 Tage nach Ende des Leistungszeitraums.
Ab 1.1.2016 müssen Rechnungsstellungsprogramme eine Datenexport-Funktion enthalten. Rechnungsinformationen müssen im XML Format für einen ausgewählten Zeitraum oder einen ausgewählten Rechnungsnummernbereich ausgegeben werden können. Der Datenexport muss für alle ab dem 1.1.2016 ausgestellten Rechnungsdokumente möglich sein. Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen erbringen, sind ab 1.1.2016 von der Rechnungsstellungspflicht befreit (insoweit genügt die Ausstellung eines einfachen Belegs), es sei denn, der Kunde besteht auf einer Rechnung.
Ab dem 4.1.2021 müssen Unternehmer alle Rechnungen, für die die ungarischen Rechnungsstellungsanforderungen gelten, im Onlin...