1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in Ungarn zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum ungarischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ausländische Unternehmer, die sich über die ungarischen MwSt-Vorschriften informieren möchten, können sich an folgende Stelle wenden:
Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal (Általános Főosztály)
Ungarische Steuer- und Finanzverwaltung (Abteilung für allgemeine Angelegenheiten)
Postanschrift: H-1077 Budapest, Dob u. 75-81.
Tel.: +36-1-322-7302
Fax: +36-1-322-1985
E-Mail: clo@apeh.hu
Informationen über die ungarischen MwSt-Vorschriften (auch in Englisch) können auch über die Website der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung abgerufen werden (http://www.apeh.hu).
Diese Website enthält Informationen in englischer Sprache zu folgenden Themen:
- Allgemeine Informationen und statistische Angaben über die Tätigkeit der ungarischen Steuer- und Finanzkontrollverwaltung,
- Leitfaden für ausländische Körperschaften und Privatpersonen,
- Rechtsvorschriften (allgemeine Steuervorschriften, MwSt),
- Informationen über MwSt-Erstattungen (Rechtsvorschriften, Antragsformular),
- Verzeichnis der Kundendienstleistungen.
Die Website des Justizministeriums (http://www.im.hu) enthält Informationen in Englisch über das Gemeinschaftsrecht.
Die MwSt-Vorschriften können in englischer Sprache über die Website http://www.apeh.hu/ abgerufen werden, in ungarischer Sprache über die Website http://www.pm.gov.hu/.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Alle ausländischen Unternehmer müssen in Ungarn für MwSt-Zwecke registriert werden, wenn sie in Ungarn Umsätze tätigen. Sie müssen dann in Ungarn MwSt zahlen und haben das Recht auf Vorsteuerabzug.
Bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, muss eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn der Nettobetrag der einschlägigen Verkäufe über dem Jahresschwellenwert von 32.257 EUR (8.8.000.000 HUF) liegt.
In der Regel müssen sich ausländische Unternehmer, die nicht in Ungarn ansässig sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach ungarischem Recht vom Vertragspartner zu entrichten ist (reverse-charge), nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen kann auf Antrag eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen ausländischen Unternehmers eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn der Nettoumsatz den Jahresschwellenwert von 32.257 EUR nicht übersteigt.
Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen, ohne in Ungarn eine ständige Niederlassung zu gründen, so muss er sich an die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten der Direktion Budapest-Nord der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung (APEH Észak-budapesti Igazgatósága) wenden.
Abteilung für allgemeine Angelegenheiten
Postanschrift: H-1390 Budapest, Pf. 156.
Tel.: +36-1-412-7302
Fax: +36-1-412-7258
Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen und in Ungarn eine ständige Niederlassung gründen, so muss er sich an die für den Niederlassungsort zuständige Direktion der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung wenden. Eine Karte und ein Verzeichnis der Kundendienstleistungen finden sich auf der Website http://www.apeh.hu.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen, ohne in Ungarn eine ständige Niederlassung zu gründen, muss er sich persönlich oder über einen Vertreter an die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten der Direktion Budapest-Nord der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung wenden.
Er kann mit dem Formular Nr. 04201 zugleich eine ungarische Steuernummer und eine MwSt-Nummer für die Gemeinschaft beantragen (das Formular kann mittels abev4telep.exe von der Website http://www.apeh.hu heruntergeladen werden).
Das ausländische Unternehmen kann seine Tätigkeit über seine in Ungarn registrierte Niederlassung weiterhin ausüben, aber zur Weiterführung der Unternehmenstätigkeit in den folgenden Bereichen muss keine Niederlassung gegründet werden:
- Schulung in hochrangigen Schulungseinrichtungen;
- darstellende Künste;
- Bereitstellung von Fachwissen (ausgenommen Buchprüfung, Buchhaltung und Rechtsberatung);
- professionelle sportliche Tätigkeit;
- Bau-, Montage- und Installationsarbeiten sowie Arbeitsorganisation im Rahmen von Außenhandelsaufträgen;
- Dienstleistungen und Marketing im Inland im Zusammenhang mit Waren, die der ausländische Unternehmer stellt und im Inland lagert, sofern die Tätigkeit ohne Präsenzpersonal und unter der im Ausland erteilten Gewerbezulassung ausgeübt wird;
- Nutzung von Immobilien und natürlichen Ressourcen gegen Entgelt; Verkauf und Übertragung von Rechten an Immobilien und natürlichen Ressourcen gegen Entgelt oder Sacheinlage;
- andere wirtschaftliche Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Unternehmensniederlassung in Ungarn zulässig ist.
Der Antragsteller kann sich der Dienste einer Person bedienen, die selbst über Vertretungsrechte ...