Die einschlägigen Vorschriften sind niedergelegt in den Absätzen (1), (1A), (1B) und (2) der Anlage Zehn zum MwSt-Gesetz des Jahres 2000 und in den einschlägigen Verordnungen (Allgemeine MwSt-Vorschriften A11-12 von 2004) in der ab 1.5.2004 geltenden geänderten Fassung.
Registrierte Unternehmer sind in Zypern verpflichtet, eine Rechnung für MwSt-Zwecke auszustellen,
- wenn sie einen steuerbaren Umsatz an einen anderen Steuerpflichtigen in Zypern bewirken;
- wenn sie einen steuerbaren Umsatz an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat bewirken;
- wenn sie eine Vorauszahlung für eine Leistung erhalten, die sie an einen anderen Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat bewirkt haben oder zu bewirken beabsichtigen; oder
- wenn sie Versendungslieferungen bewirken.
Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Leistung auszustellen (auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die MwSt-Behörde diese Frist verlängern).
Registrierte Einzelhändler müssen nur dann eine Rechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, wenn ein steuerpflichtiger Kunde dies verlangt. Liegt der Gegenwert der erbrachten Leistung bei max. 85 EUR, sind folgende Angaben auf der Rechnung ausreichend:
- Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Einzelhändlers;
- Zeitpunkt der Leistung;
- zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen ausreichende Beschreibung;
- den zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich MwSt; und
- aufgeschlüsselt nach MwSt-Sätzen: jeweiliger MwSt-Satz und Betrag einschließlich MwSt.
Befreite Umsätze sollten in der Rechnung des Einzelhändlers in diesem Fall nicht aufgeführt werden.
Für die Berichtigung von Rechnungen gelten dieselben Vorschriften wie für Rechnungen. Eine Gutschrift kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
- Sie dient der Korrektur eines Fehlers oder einer Überzahlung oder der vereinbarten Minderung des Wertes der Leistung.
- Sie ist ein echter Vorteil für den Kunden (d. h. der Leistungserbringer erstattet den zuviel berechneten Betrag).
- Sie wird dem Kunden tatsächlich ausgehändigt (zugesandt oder übergeben).
Sammelrechnungen können ausgestellt werden, sofern sie alle Angaben enthalten, die für eine MwSt-Rechnung vorgeschrieben sind.
Die Abrechnung durch Gutschrift ist zulässig, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
In den folgenden Fällen ist eine Gutschrift nicht zulässig:
- Lieferung von Wasser oder jeglicher Form von Energie, Wärme, Kälte oder Ventilation;
- Lieferung von Gegenständen im Rahmen einer Vereinbarung, derzufolge der Lieferer weiterhin Eigentümer der Gegenstände bleibt oder nur ein Teil in das Eigentum des Käufers übergeht, sofern zu diesem Zeitpunkt das gesamte Entgelt oder ein Teil des Entgelts festgelegt wird;
- wenn ein Vertrag über die Lieferung von Gegenständen oder über die Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, dass ein Teil des Entgelts bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages zurückgehalten wird;
- regelmäßige Dienstleistungen;
- Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen;
- Dienstleistungen von Rechtsanwälten;
- Dienstleistungen in Verbindung mit Bau, Umbau, Abriss, Reparatur oder Instandhaltung eines Gebäudes oder jeglicher Tiefbauten im Rahmen eines Vertrages, der periodische Zahlungen oder Zahlungen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen vorsieht.
Für MwSt-Zwecke registrierte Personen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens bei einer Lieferung in einem Dreiecksgeschäft als Zwischenlieferer auftreten, müssen eine Rechnung mit dem Vermerk "VAT: EC ARTICLE 28 SIMPLIFICATION" ausstellen, die alle Rechnungsanforderungen erfüllt.
Auch Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten, die Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in Zypern liefern oder zu liefern beabsichtigen, die in Zypern installiert oder montiert werden, müssen dem in Zypern ansässigen Steuerpflichtigen spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände eine Rechnung mit dem Vermerk "Section 12E(2) VAT invoice" ausstellen.