Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die stark in die betriebliche Sphäre eingreift, sollte der Betroffene darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steuerausfällen, zu unberechtigten Steuererstattungen/-vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Umsatzverlagerungen führen können. Da es sich um eine zeitnahe Prüfung handelt, sollte sie sich i. d. R. nur auf einzelne Voranmeldungszeiträume erstrecken. Sie kann auf bestimmte Sachverhalte und ggf. auf bestimmte Besteuerungszeiträume beschränkt werden.
Zur Sicherung des Steueraufkommens können Umsatzsteuer-Sonderprüfungen auch dann angeordnet werden, wenn die Prüfung im Einzelfall kein Mehrergebnis erwarten lässt oder die Feststellungen voraussichtlich nur für die Besteuerung Dritter von Bedeutung sein können (z. B. in grenz- und länderübergreifenden Fällen).
Vorbehalt der Nachprüfung kann bestehen bleiben
Ist die Grundlage für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausnahmsweise eine Steuererklärung für das Kalenderjahr, muss in der Prüfungsanordnung genau angegeben sein, ob die Prüfung auf bestimmte Sachverhalte beschränkt ist und ggf. auf welche Sachverhalte. Bei einer auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Prüfung kann der Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Auswertung der Prüfungsfeststellungen bestehen bleiben; die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO (Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt) tritt in diesem Fall nicht ein. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, erfolgt eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO. Da § 164 AO keine § 173 Abs. 2 AO entsprechende Regelung enthält, steht die Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung einer weiteren Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen (z. B. nach Durchführung einer nachfolgenden allgemeinen Außenprüfung).
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist hingegen – unabhängig vom tatsächlichen Prüfungsumfang – aufzuheben, wenn die Prüfungsanordnung keine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte enthielt; in diesem Fall muss das Finanzamt die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO beachten.
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung muss sich nicht auf eine formelle Prüfung der Buchführung sowie der buch- und belegmäßigen Nachweise beschränken. Der Prüfer ist regelmäßig auch berechtigt nachzusehen, ob der Unternehmer seine Geschäfte tatsächlich in der von ihm dargestellten Weise abgewickelt hat. Wichtigstes Prüfungsfeld ist der Vorsteuerabzug.
In Investitionsfällen wird der Prüfer, sofern eine Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG noch nicht durchgeführt worden ist, ggf. eine Ortsbesichtigung bzw. die Inaugenscheinnahme des erworbenen Anlage- und Umlaufvermögens vorsehen.
Worauf achtet der Prüfer?
Unabhängig von den zu prüfenden Sachverhalten oder Zeiträumen achten die Prüfer in der Praxis generell auf folgende Aspekte:
- Ist die Buchführung auf dem aktuellen Stand oder sind Buchungsrückstände vorhanden?
- Ist die Belegablage systematisch und übersichtlich geordnet?
- Sind auf den Belegen Buchungsmerkmale angebracht?
- Wie verhält sich der übliche Warenschwund zum Wareneingang?
- Wie verhält es sich mit den Privatanteilen bei der Nutzung unternehmerischer Fahrzeuge, inwieweit reicht die private Nutzung von Telefonanschlüssen, in welcher Art und in welchem Umfang liegen andere unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen für private Zwecke vor? Sind die Privatanteile ordnungsgemäß verbucht?
- Enthalten die Eingangs- und Ausgangsrechnungen die in § 14 UStG geforderten Angaben und sind diese auch zutreffend (Name, Anschrift des leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung, Art und Umfang der Dienstleistung, Zeitpunkt des Umsatzes, Entgelt für den Umsatz, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen, ggf. Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung)?
- Stehen Warenein- und Warenausgänge in einem plausiblen Verhältnis zueinander?