Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart (USt) und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung[1] denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.   Haben sich nach der Prüfung die Besteuerungsgrundlagen verändert, sollte der Unternehmer oder sein Berater darauf achten, ob nach der Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung[2] noch berechtigt ist und ob die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO[3] einsetzt. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i. S. d. § 173 Abs. 2 AO; eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben, also nicht nur Vorauszahlungen oder Voranmeldungen betreffen.[4]

 
Praxis-Tipp

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist im Gesetz für den Fall, dass die Prüfung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt, nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aus Sinn und Zweck des § 164 AO ergibt sich, dass die geänderte Steuerfestsetzung nur dann nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen darf, wenn es sich bei der Prüfung um eine "abschließende Prüfung" i. S. d. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO handelte. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt keine abschließende Prüfung dar, wenn sie sich auf einzelne Teilbereiche (z. B. Vorsteuerabzug, Exportlieferungen usw.) beschränkt.[5] Ob die Prüfung beschränkt war, ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung. War sie beschränkt, kann das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufrecht erhalten. Das bedeutet aber nicht, dass der gleiche Sachverhalt noch einmal geprüft werden kann. Wurde eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung überprüft, ohne dass die Prüfungsanordnung sachliche Einschränkungen enthielt, muss das Finanzamt den Prüfungsvorbehalt aufheben, auch wenn die Sonderprüfung nicht zu Beanstandungen geführt hat. Außerdem tritt die Änderungssperre ein.[6]

Umsatzsteuer-Voranmeldungen stehen wie Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.[7] Da Umsatzsteuer-Sonderprüfungen keine Vollprüfungen sind, sind Änderungen einzelner Voranmeldungen auch noch nach einer abgeschlossenen Sonderprüfung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung

Im Rahmen einer Sonderprüfung wird für den Voranmeldungszeitraum 2. Quartal 2020festgestellt, dass für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung keine Nachweise vorliegen. Die Steuerbefreiung wird versagt und die Steuerfestsetzung für das 2. Quartal 202geändert. Einige Monate später stellt sich heraus, dass für das 2. Quartal 2020einige Eingangsrechnungen noch unberücksichtigt und entsprechende Vorsteuern noch nicht gebucht sind.

In einem solchen Fall kann das Unternehmen noch eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2020abgeben, der das Finanzamt zu folgen hat. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO greift nicht, da der Vorbehalt der Nachprüfung nach Abschluss der Sonderprüfung nicht entfallen war.

[1] §§ 193203 AO.
[6] Vgl. dazu auch OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 6.6.2017, S 0351 A-001-St 21.

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