Weist der Unternehmer die Umsatzsteuer unzutreffend aus, kann er seine Rechnung problemlos berichtigen. Anders ist es, wenn er die Umsatzsteuer unberechtigt in seiner Rechnung ausweist. Er schuldet dann den unberechtigt ausgewiesenen Betrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Er weist die Umsatzsteuer unberechtigt aus, wenn er eine Lieferung abrechnet, die nicht stattgefunden hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn ein entschuldbarer Irrtum vorliegt.
Weitere Fälle von unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG:
Wichtig! Unternehmer können ihre Rechnungen berichtigen, in denen Sie die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen haben. Damit die Berichtigung wirksam wird, muss er die Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt schriftlich beantragen. In diesem Antrag muss er den Leistungsempfänger so genau bezeichnen, dass das Finanzamt sich an das Finanzamt des Leistungsempfängers wenden kann, um die Korrektur der Vorsteuer sicherzustellen. Erst wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wird die Berichtigung der Umsatzsteuer wirksam.
Wann kein Anwendungsfall des unberechtigten Steuerausweises vorliegt
Wird ein Beleg mit den folgenden Vermerken versehen, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer): "Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne.", "Hierbei handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne."
Wird ein Abrechnungspapier erlassen, in dem ausschließlich ein Umsatzsteuerbetrag angegeben wird, ohne Angabe des Entgelts oder der Bemessungsgrundlage, liegt kein Fall der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer vor.
Im Beispiel hat der Autohändler zwar die Rechnung an den Vater storniert. Da es sich um einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis handelte, reichte dies nicht aus. Der Händler muss die Korrektur bei seinem Finanzamt beantragen. Das Finanzamt des Autohändlers wendet sich dann an das Finanzamt, das für den Vater zuständig ist. Nachdem sichergestellt ist, dass kein Vorsteuerabzug stattgefunden hat, wird die Berichtigung wirksam.
Vorsicht bei falschem Rechnungsadressaten
Vorsicht ist immer geboten, wenn eine Rechnung versehentlich nicht an die richtige Person adressiert wird. Das Problem tritt auch dann auf, wenn ein Unternehmer für eine Firmengruppe tätig wird und er seine Rechnung versehentlich an eine Firma adressiert hat, die nicht der Leistungsempfänger ist. Sagt der Kunde "korrigieren Sie bitte diese Rechnung und stellen Sie diese auf die Firma XY aus", muss der leistende Unternehmer leider die umständliche Berichtigungsprozedur in Angriff nehmen. Er sollte sich nicht darauf verlassen, dass die "Stornierung" nicht auffällt. Denn das kann bei einer späteren Prüfung teuer werden.
Hinweis: Kauft der Unternehmer einen gebrauchten Pkw von einer Privatperson, hat er keinen Vorsteuerabzug. Er hat auch dann keinen Vorsteuerabzug, wenn er den gebrauchten Pkw von einem Händler kauft, der die Differenzbesteuerung anwendet. Der Händler, der die Differenzbesteuerung anwendet, darf die Umsatzsteuer nicht offen ausweisen. Legt der Unternehmer einen Pkw aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein, handelt es sich um die Einlage eines gebrauchten Pkw. Ein Vorsteuerabzug ist auch dann nicht möglich.