Bauunternehmer B hat sich vertraglich gegenüber seinem Auftraggeber A (kein bauleistender Unternehmer) verpflichtet, den Rohbau für ein Mehrfamilienhaus in Bayern zu errichten. Insgesamt wurden für die Ausführung der Rohbauarbeiten 400.000 EUR zzgl. USt vereinbart. Darüber hinaus war vereinbart worden, dass B nach Fertigstellung des ersten Stockwerks eine Abschlagszahlung i. H. v. 200.000 EUR zzgl. USt erhalten sollte.

Nach Fertigstellung des ersten Stockwerks berechnete B seinem Auftraggeber in einer darüber hinaus ordnungsgemäßen Rechnung 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR USt im Oktober 2021. Im November 2021 erhielt B eine Teilzahlung i. H. v. 200.000 EUR. Nachdem der Rohbau Ende Dezember 2021 fertiggestellt und von A abgenommen worden war, stellt B im Januar 2022 seine Schlussrechnung (umsatzsteuerrechtlich nicht zu beanstanden). Im Februar 2022 erhält B den Restbetrag von 252.200 EUR unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts von 5 % auf den Gesamtbruttobetrag i. H. v. 23.800 EUR.

Da B momentan in finanziellen Schwierigkeiten ist, kann er von seiner Bank nachweisbar keine Bürgschaft für die vertraglich mögliche Ablösung des Sicherheitseinbehalts von 23.800 EUR erhalten.

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