OFD Hannover, Verfügung v. 17.1.2006, S 7330 - 25 - StO 181
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Wird ein anderer Unternehmer als der Leistungsempfänger als Folge der Entgeltsminderung wirtschaftlich begünstigt, hat dieser die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG).
Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG):
Hierbei sind insbesondere folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Vertragsänderungen:
Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung auf Grund einer späteren Vertragsänderung teilweise, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung, s. Abschn. 223 Abs. 2 Satz 3 UStR und BFH vom 30.11.1995, V R 57/94 (BStBl 1996 II S. 206).
Mängelrügen:
Mindert sich der Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft), s. Abschn. 223 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005. Dies ist der Auszahlungszeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kundenkonto.
Boni, Skonti und Rabatte:
Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltsminderung zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Leistung häufig noch nicht fest. Die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrages ist für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Inanspruchnahme des Skonto bzw. der Gewährung des Bonus oder Rabattes verwirklicht (s. BMF vom 3.8.2004, IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl 2004 I S. 739). Rechnen die Beteiligten die Rückvergütungen etc. gesondert ab, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Da ein Belegaustausch nur in Fällen des § 17 Abs. 4 UStG, also bei unterschiedlich besteuerten Umsätzen, verpflichtend ist (s. Abschn. 223 Abs. 3 Satz 4 UStR), wird die Berichtigung der Steuerbeträge häufig erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung, z.B. bei Auszahlung bzw. Gutschrift auf dem Kundenkonto durchzuführen sein.
Uneinbringlichkeit von Forderungen:
Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer besteht auch dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlichkeit liegt insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit und in Fällen der Insolvenzeröffnung vor, aber auch, wenn der Leistungsempfänger die Forderung bzw. die Höhe der Forderung substantiiert bestreitet. Weitere Ausführungen mit Beispielen s. Abschn. 223 Abs. 5 UStR.
Zur Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen (Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheine) s. Abschn. 224 UStR.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1