Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zwar für sein Unternehmen, aber nicht ausschließlich für vorsteuerabzugsberechtigende oder für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze, liegt ein Fall der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vor. Um eine Verprobung der Vorsteuerbeträge in diesen Fällen sicherzustellen, sollten die Vorsteuerbeträge, die nicht eindeutig den Vorsteuerabzug ermöglichen oder ausschließen, auf einem separaten Konto (auf separaten Konten) gebucht werden.
Anpassung in der Jahressteuererklärung notwendig
Wenn eine Vorsteueraufteilung für Gemeinkosten bei Unternehmern vorgenommen wird, die sowohl den Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Ausgangsleistungen ausführen, ist häufig ein unternehmensbezogener (oder auf Teile des Unternehmens bezogener) Umsatzschlüssel ein präziser Aufteilungsmaßstab. Da in diesen Fällen das Verhältnis der Umsätze des Kalenderjahrs in den einzelnen Buchungsperioden noch nicht vorliegt, muss bei den Voranmeldungen dieser Aufteilungsschlüssel sachgerecht geschätzt werden (z. B. anhand der Vorjahresumsätze). In der Jahressteuererklärung ist dann eine Anpassung an die tatsächlichen Umsatzverhältnisse vorzunehmen.
Dies ist schon deshalb für die Praxis von Bedeutung, um eine Kontrolle der gezogenen Vorsteuer hinsichtlich der dann tatsächlichen Verwendung des Gegenstands vornehmen zu können. Weicht die tatsächliche Verwendung für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze von der geplanten Verwendung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs (und damit des vorgenommenen Vorsteuerabzugs) ab, ist eine Vorsteuerberichtigung auch schon im Jahr der erstmaligen Verwendung vorzunehmen.
Eine Verprobung der Vorsteuerbeträge in Fällen der Vorsteueraufteilung könnte wie folgt aufgebaut werden (der Warenbezug im Inland und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sollen den vollen Vorsteuerabzugsanspruch nach sich ziehen):
Vorsteuerverprobung bei Vorsteueraufteilung |
Kontengruppe |
Kontobezeichnung |
Umsatz (Saldo) |
Steuersatz |
Ansatz |
Vorsteuer |
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Wareneinkauf Inland |
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7 % |
100 % |
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Wareneinkauf Inland |
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19 % |
100 % |
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Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni) |
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7 % |
100 % |
– |
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Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni) |
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19 % |
100 % |
– |
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- Investitionen Anlagevermögen
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19 % |
X % |
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Summe lfd. Betriebsausgaben Inland |
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7 % |
100 % |
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darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer |
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7 % |
100 % |
– |
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- darin Ausgaben mit Vorsteueraufteilung
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7 % |
100 % |
– |
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Summe lfd. Betriebsausgaben Inland |
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19 % |
100 % |
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darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer |
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19 % |
100 % |
– |
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- darin Ausgaben mit Vorsteueraufteilung
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19 % |
100 % |
– |
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- Ausgaben mit anteiligem Vorsteuerabzug
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7 % |
X % |
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- Ausgaben mit anteiligem Vorsteuerabzug
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19 % |
X % |
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Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet |
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7 % |
100 % |
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Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet |
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19 % |
100 % |
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Summe der maximal abziehbaren Vorsteuer |
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Summe der gebuchten Vorsteuer |
7 % |
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– |
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Summe der gebuchten Vorsteuer |
19 % |
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– |
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Summe der gebuchten Erwerbsteuer |
7 % |
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– |
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Summe der gebuchten Erwerbsteuer |
19 % |
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– |
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Abstimmungsdifferenz |
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Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hat keinen Einfluss auf die Verprobung der Vorsteuer. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG erfolgt im Regelfall erst im Rahmen der Jahressteuererklärung, sodass der Vorgang in der laufenden Buchhaltung keine Berücksichtigung findet. Die Vorsteuerberichtigungsbeträge sind somit aus der Verprobung der Vorsteuerbeträge auszuscheiden.