Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterschiedliche Steuersätze
  • Ort der sonstigen Leistung
  • Grenzüberschreitende Leistungen
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04

eigener

Kontenplan
Bilanz/GuV
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 8339 4339    
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 8338 4338    

So kontieren Sie richtig!

Bei der Verpflegung von Hotel- und Pensionsgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung. Konsequenz ist, dass die Verpflegungsleistung als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels bzw. der Pension erbracht wird. Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Unternehmer bucht den Teil des Entgelts, der auf die Übernachtung entfällt, auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04).

Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen, nicht aber für die Verpflegungsleistung. Diese bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Erlöse 7 % USt

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ort der sonstigen Leistung bei Pauschalreisen

Eine GmbH stellt Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft, die Pauschalreisen an Endkunden anbieten. U. a. bietet die GmbH ein Leistungspakt an, das Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension in Meran (Italien) umfasst. Da sich das Hotel in Italien befindet, ist die gesamte Leistung der GmbH an den Busreiseunternehmer nicht steuerbar, weil Halb- und Vollpension eine Nebenleistung zur Übernachtung sind und sich somit der Leistungsort in Italien befindet. Die GmbH stellt dem Busunternehmer für das Leistungspaket 12.000 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung.

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 12.000 8339/4339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 12.000

Behandlung beim Busreiseunternehmen

Die Leistung des Busreiseunternehmens (Übernachtung und Verpflegung) an den Endkunden ist ebenfalls nicht steuerbar. D. h., der Busreiseunternehmer bucht die Beträge, die er von seinen Kunden erhält, ebenfalls als "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze".

3 Verpflegungsleistungen = Nebenleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.1.2009[1] entschieden, dass es sich bei der Verpflegung eines Hotelgastes um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das BMF hat seine ursprüngliche Auffassung, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll, aufgegeben.[2] Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Als "kurzfristig" gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. D. h., dass Haupt- und Nebenleistung aufzuteilen sind, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt (= Aufteilungsgebot). Wegen dieses Aufteilungsgebots teilen Nebenleistungen nicht automatisch das Schicksal der Hauptleistung.[3]

Konsequenz: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Verpflegungskosten unterliegen nach wie vor dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei Umsätzen im Inland ändert sich durch das BMF-Schreiben im Ergebnis nichts.

4 Reduzierter Steuersatz: Für welche Leistungen er gilt

Folgende Nebenleistungen zur Beherbergung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

- Stromanschluss,

- Reinigungskosten,

- Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern oder Bademänteln,

- Bereitstellung von Seife, Duschgel, Shampoo, Nähset usw.,

- Bereitstellung eines Schuhputzautomaten oder von Schuhputzzeug.

Folgende nicht unmittelbar der Vermietung dienende Nebenleistungen zu einer Beherbergung sind nicht steuerbegünstigt:

- Verpflegungsleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, All-inclusive,

- Getränke aus der Minibar,

- Wellnessangebote,

- Überlassung von Eintrittskarten für Veranstaltungen,

- Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebs.

 
Hinweis

19 % Umsatzsteuer fürs Parken

Ob das Bereitstellen von Parkplätzen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, ist umstritten. Der BFH hat die Frage, ob die Überlassung von Parkplätzen als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung gehört, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (EuGH-Vorlage des BFH vom 10.1.2024, XI R 11/23). Es ist also abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.

 

Pauschale Aufteilung mithilfe des sog. Business-Packages

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit 2-mal in einem Hotel ...

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