Alle Beträge sind in Euro (EUR) anzugeben.
2.1 Allgemeine Angaben
Als Art des Unternehmens (Zeilen 12–15) sind die wesentlichen, typischen Tätigkeitsbereiche anzugeben; diese können unterschiedlich sein, z. B. Bauunternehmen/Vermietung.
Organschaft
Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), hat (nur) der Organträger Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Der betreffende Voranmeldungszeitraum ist im Kopf des Vordrucks anzukreuzen.
Handelt es sich um eine berichtigte Voranmeldung, ist in Zeile 14 neben der Kennziffer 10 eine "1" einzutragen.
Eine berichtigte Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer (Mindersoll) führt, wirkt sich erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung aus, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird. Bis dahin ist sie als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu behandeln.
Wird der Steuerpflichtige schriftlich über die Zustimmung unterrichtet, z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bekannt geworden ist.
Die Abgabe einer berichtigten Anmeldung mit Mindersoll hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des ursprünglich angemeldeten Betrags. Ebenso bleiben auf der Grundlage der ursprünglichen Steueranmeldung entstandene Säumniszuschläge unberührt.
Einreichung von Belegen
Werden Belege (Verträge, Rechnungen, Erläuterungen auf gesonderten Anlagen usw.) eingereicht, ist in Zeile 15 neben der Kennziffer 22 eine "1" einzutragen.
2.2 Umsätze
Anzumelden sind steuerbare (steuerfreie oder steuerpflichtige) Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG. Dies sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt oder als unentgeltliche Wertabgabe im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt hat (Zeilen 18–30). Hinzu kommen (steuerfreie oder steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (Zeilen 31–36).
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet im Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) ist nicht anzumelden. Insofern gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß.
Bei den Bemessungsgrundlagen sind Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen mit zu berücksichtigen.
2.2.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.
Zeilen 19–20
Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 20) anzugeben.
Die Steuerfreiheit schließt aber den Vorsteuerabzug von damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nicht aus.
Die Gliederung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Zeilen 19–22 beruht auf der Abhängigkeit der Steuerfreiheit dieser Lieferungen von der Erwerbsbesteuerung des Empfängers in dessen Mitgliedstaat.
Der liefernde Unternehmer muss über die innergemeinschaftliche Lieferung eine Rechnung erteilen, in der er gem. § 14a UStG auf die Steuerfreiheit hinweist sowie seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Erwerbers angibt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung grds. nur steuerfrei, wenn der Lieferer eine gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers vorliegen bzw. aufgezeichnet hat.
Entgegen dieser Auffassung kann nach der Rechtsprechung des EuGH die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. vorliegt, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EUGH...