BMF, Schreiben v. 19.4.2010, IV D 3 - S 7344/09/10002, BStBl I 2010, 375
Bezug: BMF-Schreiben vom 1.10.2009, IV B 9 – S 7344/09/10002 (2009/0649009)
2 Anlagen
Mit BMF-Schreiben vom 1.10.2009, IV B 9 – S 7344/09/10002 (2009/0649009) (BStBl 2009 I S. 1248) wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2010 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2010) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010) eingeführt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2010 die beiliegenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
– USt 1 A |
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 |
– USt 1 E |
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 |
(2) Durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386) wurde mit Wirkung vom 1.7.2010 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1578), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1954), Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG in der ab 1.7.2010 geltenden Fassung). Derartige sonstige Leistungen sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.7.2010 in der Zeile 51 (Kennzahl – Kz – 84/85) gesondert anzugeben.
(3) Auf Grund des durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386) mit Wirkung vom 1.7.2010 eingefügten § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A unter Berücksichtigung dieser Neuregelung weiterhin in der Zeile 48 (Kz 46/47) gesondert zu erklären.
(4) Auf Grund des durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386) mit Wirkung vom 1.7.2010 eingefügten § 13b Abs. 3 UStG entsteht für Dauerleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die Steuer zumindest einmal im Kalenderjahr. Diese Umsätze sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A unter Berücksichtigung dieser Neuregelung – weiterhin – in den Zeilen 48 bis 51 (Kz 46/47, 52/53, 73/74 und 84/85) gesondert zu erklären.
(5) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art. Insbesondere wurden die Verweise auf den – mit Wirkung vom 1.7.2010 neu gefassten – § 13b UStG im Vordruckmuster USt 1 A in den Zeilen 47 bis 51 angepasst.
(6) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.
(7) Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
- Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „10” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(8) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster USt 1 A sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(9) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1.7.2010 die mit o.a. BMF-Schreiben vom 1.10.2009 eingeführten Vordruckmuster ...