Jean Bramburger-Schwirkslies
Damit auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der letzten Monate/des letzten Quartals eines Wirtschaftsjahres korrekt in die Umsatzsteuererklärung übernommen werden, kommt es auch bei Einnahmen-Überschussrechnern auf die richtige Erfassung an. Nutzt der Einnahmen-Überschussrechner für die Gewinnermittlung ein Buchhaltungsprogramm, sind auch dort die Vorauszahlungen im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits aktuell zu buchen.
9.2.1 Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb kurzer Zeit
Werden die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb kurzer Zeit nach dem Ende Wirtschaftsjahres fällig und auch ausgeglichen, stellen diese – wie dargestellt – gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr Ihrer Entstehung dar.
Damit diese Betriebsausgaben auch in der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung korrekt als solche zugeordnet werden, erfasst der Unternehmer über das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG" 1704 (SKR 03) bzw. 3509 (SKR 04).
Buchung der USt-VA für Dezember ohne Dauerfristverlängerung
Pots erstellt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Dauerfristverlängerung monatlich. Für den Monat Dezember 02 ergibt sich bei Pots Vorsteuerüberhang i. H. v. 366 EUR. Die Voranmeldung sendet Pots bereits am 2.1.02 elektronisch an das Finanzamt, welches den Vorsteuerüberhang durch Zahlungsausgleich auf sein Bankkonto am 08.01.02 erstattet.
Pots erfasst die Umsatzsteuer-Vorauszahlung in seiner Buchhaltung für Dezember 02 wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1450/1220 |
Forderungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG f. 4/3 EStG |
366 |
1780/3820 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
366 |
Den Zahlungseingang am 08.01.02 erfasst Pots in seiner Buchhaltung Januar 03 wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
366 |
1450/1220 |
Forderungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG f. 4/3 EStG |
366 |
9.2.2 Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach dem 10.01. d. Folgejahres
Erfolgt hingegen die Zahlung der letzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Wirtschaftsjahres nicht innerhalb kurzer Zeit nach dessen Ende, stellen sie erst im folgenden Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben dar.
Diese Umsatzsteuer-Vorauszahlungen grenzt der Unternehmer über das Konto "Umsatzsteuer laufendes Jahr" 1789 (SKR 03) bzw. 3840 (SKR 04) ab.
USt-VA für Dezember mit Dauerfristverlängerung
Lies erstellt ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich. Für den Monat Dezember 01 ergibt sich bei Lies eine Umsatzsteuer-Zahllast i. H. v. 1.750 EUR, welche sie aufgrund der bestehenden Dauerfristverlängerung am 28.1.02 durch elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmeldet und am 4.2.02 die Zahllast durch Banküberweisung ausgleicht. Lies erfasst die Vorgänge wie folgt:
Umsatzsteuer-Entstehung in 12/01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1780/3820 |
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen |
1.750 |
1789/3840 |
Umsatzsteuer laufendes Jahr |
1.750 |
Umsatzsteuer-Zahlung in 12/02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1790/3841 |
Umsatzsteuer Vorjahr |
1.750 |
1200/1800 |
Bank |
1.750 |
Kontierungs-Praxis-Fazit:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind elektronisch zu übermitteln.
- Für 2021 – 2026 gelten Vereinfachungsregelungen für Gründer bzgl. der monatlichen Abgabe.
- Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung ist möglich.
- Bei monatlicher Abgabe der Umsatz-Steuervorauszahlungen muss in diesem Fall eine Sondervorauszahlung von 1/11 geleistet werden. Gewinnermittler nach Einnahmen-Überschuss-Rechnungen müssen auch bzgl. der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen die 10-Tage-Regelung des § 11 EStG beachten.