Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 27.06.1996, 35 - S 7532-3/3-38707
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:
(1) Nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19. Dezember 1986 (BStBl 1987 I S. 2) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung vom 15. Dezember 1995 (BStBl I S. 775) können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjektes Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 1990 – IV A 5 – 0361 – 20/90 – (BStBl I S. 764) ergangen.
(2) Das mit BMF-Schreiben vom 27. März 1992 IV A 3 S. 7532 – 4/92 bekanntgegebene Vordruckmuster USt 1 F zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung wird hiermit in überarbeiteter Fassung neu bekanntgegeben:
– USt 1 F Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung.
(3) In dem Vordruckmuster USt 1 F sind neben allgemeinen Angaben zum Gesamtobjekt Angaben zur Höhe der Vorsteuerbeträge zu machen. Die übrigen Angaben dienen der Prüfung der Optionsfähigkeit bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung §§ 9, 15 Abs. 2 bis 4 UStG).
(4) Durch Art. 20 Nr. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310, BStBl 1994 I S. 50) wurde die Optionsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 eingeschränkt. Diese Änderung wurde im Vordruckmuster USt 1 F berücksichtigt.
(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(6) Dieser Erlass ergänzt das BMF-Schreiben vom 27. März 1992 Az.: IV A 3 – S 7532 – 4/92. Er entspricht einem BMF-Schreiben vom 27. Juni 1996 Az.: IV C 4 – S 7532 – 15/96, das in die USt-Kartei aufgenommen wird. Restbestände der bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
Normenkette
§ 180 Abs. 2 AO