OFD Chemnitz, Verfügung v. 09.05.2005, S7306-3/5-St23

Beiliegend übersende ich des Schreiben des BMF vom 12. April 2005, Az.: IV A 5-S 7306-5/05 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMF vom 12. April 2005, Az.: IV A 5-S 7306-5/05:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Sitzung USt IV/02 dem vom Bundesamt für Finanzen gemeinsam mit dem Finanzamt Frankfurt am Main V entwickelten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” zugestimmt. Die USt-Referatsleiter halten das Konzept aus rechtlicher wie praktischer Sicht für geeignet. Den verschiedenen im Vorfeld vorgetragenen Einwänden der Verbände konnte nicht Rechnung getragen werden.

Das „Neue Konzept zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” enthält Grundsätze der Aufteilung der Vorsteuern. Weitere Einzelheiten zu der dort dargestellten Aufteilungsmethode sollen ausschließlich in den jeweiligen Prüfungsfällen geklärt werden.

Das „Neue Konzept zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” stellt eine Möglichkeit zur Aufteilung der Vorsteuern im Schätzungswege dar. Soweit aufgrund der in einem Einzelfall gegebenen Besonderheiten (z.B. Größe des Kreditinstituts) das vorliegende Konzept für nicht geeignet gehalten wird, sind im Benehmen mit dem für die Umsatzbesteuerung jeweils zuständigen Finanzamt andere Methoden zur Aufteilung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 4 UStG im Schätzungswege zulässig.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die sich aus dem Konzept ergebenden Grundsätze rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Kalenderjahre angewendet werden.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die für die Geltendmachung von Vorsteuern bedeutsamen Umstände nachzuweisen. Dazu gehört auch die Beachtung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten (insbesondere die Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Soweit die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht beachtet werden, besteht zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Einvernehmen darüber, dass die Finanzbehörden verstärkt geltend gemachte Vorsteuern den nicht abziehbaren Vorsteuern zuordnen müssen (vgl. Abschnitt 202 Abs. 7 UStR).

Neues Konzept für die Vorsteueraufteilung
bei Kreditinstituten
 

1. Organisationsstrukturen

Für Zwecke der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten sind trotz des Grundsatzes der Einheit des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) verselbstständigte Organisationsstrukturen isoliert zu betrachten. Für die Entscheidung der Frage, ob eine solche verselbstständigte Organisationseinheit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sie – für sich betrachtet – abgrenzbare Tätigkeiten ausführt. Das Vorhandensein einer eigenständigen Buchführung ist nicht erforderlich. Als verselbstständigte Organisationseinheiten kommen z.B. Organgesellschaften, Bausparkassen, Hypothekenbanken oder Filialen mit besonderen Aufgaben einer Großbank in Frage. Im Rahmen einer Vorsondierung sind dabei auch Unternehmensteile, die nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführen, vorab auszugliedern. Voraussetzung für eine „Ausgliederung” solcher nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist allerdings, dass es sich hierbei um organisatorisch abgegrenzte Unternehmensteile handelt, in denen nur solche Umsätze getätigt werden, die keinen Bezug zu anderen Umsätzen aufweisen.

 

2. Aufteilung der Umsätze nach ihrer Verwendung

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist auf die Verwendung des einzelnen Eingangsumsatzes abzustellen. Hierbei ist eine funktionale Zuordnung von Vorsteuern zu den Ausgangsumsätzen vorzunehmen. Es sind Gruppen von Vorsteuern zu bilden:

Gruppe 1 (Vorsteuern im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 UStG):

Vorsteuern, die eindeutig und ausschließlich in vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze eingehen. In diesem Fall können die auf den Eingangsumsätzen ruhenden Umsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern geltend gemacht werden.

Gruppe 2 (Vorsteuern im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG):

Vorsteuern, die eindeutig und ausschließlich in nicht abzugsberechtigende Ausgangsumsätze eingehen. In diesem Fall sind die auf den Eingangsumsätzen ruhenden Umsatzsteuern in voller Höhe nicht als Vorsteuern abziehbar.

Gruppe 3 (Vorsteuern im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG):

Vorsteuern, bei denen keine eindeutige Zuordnung zu den Gruppen 1 und 2 festzustellen ist. In diesem Fall können die auf den Eingangsumsätzen ruhenden Umsatzsteuern nach sachgerechter Schätzung als Vorsteuern geltend gemacht werden.

 

3. Methoden

Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege der sachgerechten Schätzung ermitteln. Die Aufteilung der Vorsteuern hat danach zu erfolgen, in welcher Weise ein Eingangsumsatz in eine bestimmte Produktionsstufe bzw. Arbeitnehmerleistung einfließt (sog. wirtschaftliche Methode). Die Aufteilung dieser Vorsteuern ist nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten oder nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechn...

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