Grundsätzlich ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es gemäß § 13b UStG einige Ausnahmen, bei denen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Der Leistungsempfänger ist dann anstelle des leistenden Unternehmers verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Fazit: Beim Reverse-Charge-Verfahren handelt sich nicht um ein Wahlrecht!
Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Je nach Situation muss die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich gezahlt werden, solange die Rechnung nicht berichtigt wird.
Vertrauensschutzregelung: Es gibt Zweifelsfälle, in denen es fraglich ist, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Sind die beteiligten Unternehmer in einem derartigen Zweifelsfall davon ausgegangen, dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist und haben sie es durchgeführt, dann wird der Leistungsempfänger auch als Schuldner der Umsatzsteuer angesehen, selbst wenn sich später herausstellt, dass die objektiven Voraussetzungen nicht vorlagen. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass durch die übereinstimmende Vorgehensweise, dass ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger angenommen wird, keine Steuerausfälle entstehen.
Wann der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird
Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in seiner Ausgangsrechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG.
4.1 Der Leistungsempfänger muss bauleistender Unternehmer sein
Von einem bauleistenden Unternehmer ist auszugehen, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn er zumindest 10 % seines gesamten Umsatzes (Summe seiner inländischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. Liegen die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze, ist er grundsätzlich kein bauleistender Unternehmer. Ein Unternehmer, der damit beginnt, Bauleistungen auszuführen, ist dann ein bauleistender Unternehmer, wenn er nach außen erkennbar nachhaltig Bauleistungen ausführen wird, die voraussichtlich mehr als 10 % seines gesamten Umsatzes betragen.
Die Voraussetzungen liegen vor, wenn das zuständige Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster "USt 1 TG" erteilt hat. Diese Bescheinigung ist maximal auf 3 Jahre beschränkt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen bzw. vorliegen werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat.
4.1.1 Was bei Arbeitsgemeinschaften gilt
Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) schließen sich mehrere Unternehmer zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen. Eine ARGE ist daher auch dann als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. Das gilt bereits für den Zeitraum, in dem die ARGE noch keinen Umsatz ausgeführt hat. Soweit Gesellschafter der ARGE Leistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt auch für alle Leistungen, die andere Bauunternehmer gegenüber der ARGE erbringen.
4.1.2 Vorliegen einer Organschaft: Was für den Organträger gilt
Bei einer Organschaft gibt in der Regel nur der Organträger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab. Im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren sind bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die einzelnen Teile des Organkreises (z. B. der Organträger oder die Organgesellschaften) getrennt zu betrachten. Erbringt nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, wird der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil der Organschaft ausgeführt wurden.
Leistungen an eine Organschaft
Die Muttergesellschaft einer Organgesellschaft ist mit der Herstellung und dem Ver...